Viele Jugendliche fahren mit dem Skateboard zur Schule. Verschuldet ein Skater einen Unfall, muss er im Falle der Strafmündigkeit selbst für den entstandenen Schaden haften.
Quelle: picture alliance / dpa Köln - Für den Weg zur Schule nutzen nicht wenige Jugendliche auch Skateboards, die einachsigen Waveboards oder die größeren Longboards. Obwohl sie sich auf Rollen bewegen, gelten Skater als Fußgänger und haben deshalb auf der Straße und auf Radwegen nichts verloren – daran erinnert der TÜV Rheinland. Die Boards gelten als Freizeitgeräte und sind keine offiziellen Fortbewegungsmittel. Verschuldet ein Skater einen Unfall, muss er im Falle der Strafmündigkeit – das heißt mit Vollendung des 14. Lebensjahres – selbst für den entstandenen Schaden haften. Selbst wenn der Verursacher zum Beispiel als Schüler kein eigenes Einkommen, kann sich der Geschädigte einen sogenannten Pfändungstitel vor Gericht holen. Damit hat er dann 30 Jahre lang Anspruch auf Schadensersatz. Gemeinsam mit Zinsen und eventuellen Gerichtsvollzieherkosten kann die Jugendsünde dann schnell sehr teuer werden. Bezahlt werden muss die Summe vom ersten verdienten Geld. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |