Für den Angeklagten geht es um viel Geld und den Führerschein: Kann er wegen einer Fahrt auf dem Parkplatz eines Bordells wegen Alkohol am Steuer belangt werden?
Hamm - Der Parkplatz eines versteckt liegenden Bordells zählt nicht zwingend zum öffentlichen Straßenraum. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen festgestellt und einen Streit um diese Frage an das Amtsgericht Warendorf zurück verwiesen. Das Amtsgericht hatte einen Mann wegen einer Alkoholfahrt zu einer Geldstrafe von 1750 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. (Az.: 4 RVs 107/16). Mit zwei Promille war er nach einem Bordellbesuch acht Meter weit im Auto auf dem Parkplatz gefahren. Mit einer Bordell-Mitarbeiterin gab es Streit wegen der Rechnung, die Frau wollte ihm den Fahrzeugschlüssel abnehmen, was misslang. Die Richter müssen nun klären, ob der Bordell-Parkplatz im Sinne des Gesetzes ein öffentlicher Verkehrsraum ist. Nur dann wäre die Alkoholfahrt auch strafbar. Parkplätze auf Privatgrundstücken sind dann öffentlich, wenn die Flächen jedermann oder größeren Gruppen zugänglich sind und auch von ihnen genutzt werden.
Quelle: dpa |