Wird eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bei einem Autofahrer festgestellt, kann eine MPU angeordnet werden. Selbst dann, wenn der Fahrer gar nicht gefahren ist.
Trier - Ein Atemalkoholwert von 2,62 Promille rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Auch wenn bei den verwendeten Testgeräten ein Sicherheitsabschlag wegen möglicher Unschärfen berücksichtigt werden muss, weist ein so hoher Wert auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 1 K 10622/17.TR). Im verhandelten Fall hatten Fußgänger auf einem Parkplatz einen Mann regungslos und nicht ansprechbar in dessen Auto bemerkt. Die verständigte Polizei stellte einen Atemalkoholwert von 2,62 Promille fest. Daraufhin nahmen die Beamten ihm sowohl den Führerschein als auch die Fahrzeugschlüssel weg. Er sei Berufspendler und müsse am nächsten Tag zur Arbeit fahren, beschwerte sich der Mann. Der Hinweis, dass er mit einem derart hohen Wert auch am nächsten Tag noch nicht fahren dürfe, beeindruckte ihn nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte daraufhin eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Da der Mann sich weigerte, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis, wogegen er klagte. Ohne Erfolg. Seine Argumentation, das verwendete sogenannte Vortestgerät sei zu unzuverlässig, ließ das Gericht nicht gelten. Diese zur Atemalkoholmessung verwendeten Geräte seien unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags ausreichend zuverlässig. Und die Messwerte seien hier nicht die Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis, sondern die Basis für weitere Ermittlungsmaßnahmen wie der MPU gewesen. Quelle: dpa |