Vielleicht nett gemeint, aber strafbar: Wenn die Werkstatt dem Fahrer einen Rabatt in Höhe der Selbstbeteiligung einräumt, aber bei der Versicherung den vollen Betrag abrechnet.
Quelle: picture alliance / dpa Köln - Bei der Reparatur von Glasbruchschäden gehen Autofahrer besser nicht auf unmoralische Angebote der Werkstatt ein. Das gilt etwa, wenn Kunden einen Rabatt auf die Reparaturkosten erhalten, der genau die Höhe der mit der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ausmacht, und die Werkstatt diesen Nachlass der Versicherung verschweigt. Das ist strafbar, wie das Amtsgericht Köln (Az.: 523 DS 77/13) in einem Urteil entschieden hat, auf das der ADAC hinweist. In dem verhandelten Fall gewährte die Werkstatt einem Autofahrer einen Nachlass auf die Reparaturkosten für seine kaputte Scheibe. Den Anspruch des Autofahrers gegen die Versicherung ließ die Werkstatt sich abtreten, verschwieg den Rabatt jedoch und rechnete den Schaden in voller Höhe ab. Dieses Vorgehen war so ausdrücklich mit dem Autofahrer vereinbart, der wusste, dass er sich die Selbstbeteiligung auf diesem Wege sparte. Die Richter sahen daher den Tatbestand des Betrugs als erfüllt an. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |