Zum November 2011 tritt die neue „Oldtimer-Richtlinie“ in Kraft. Darin werden die neuen Vorschriften für die Erteilung eines H-Kennzeichens geregelt. Nach Angaben der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung wird die bisherige Bewertungsskala zum Erhalt eines H-Kennzeichens ersatzlos gestrichen. Die Kriterien als solche ändern sich dadurch nicht, aber die Sachverständigen erhalten mehr Freiraum bei der Beurteilung, so die Überwachungsorganisation. Ziel der Neuregelung ist unter Anderem eine Verwaltungsvereinfachung. Mindestalter weiter 30 Jahre Für die Anerkennung als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ muss ein Auto also wie bisher mindestens 30 Jahre alt und in einem „guten Pflege- und Erhaltungszustand“ sein. Die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs müssen an den Originalzustand angelehnt vorhanden oder zeitgenössisch ersetzt worden sein. Umbauten dürfen den Originalitätseindruck nicht beeinträchtigen. Abgasreinigung zulässig Als zeitgenössisch gelten allerdings Änderungen, die in den ersten 10 Jahren ab Erstzulassung oder Herstellungsdatum erstellt worden sind. Nicht zeitgenössische Änderungen, die aber nachweislich schon mindestens 30 Jahre zurückliegen, sind ebenfalls zulässig. Ausnahme: Wenn deren Zulässigkeit nachgewiesen ist, darf das H-Kennzeichen nicht wegen einer nachgerüsteten Abgasreinigungsanlage verweigert werden. Erforderlich zur Feststellung dieses Zustands ist nach wie vor eine amtliche Begutachtung gemäß § 23 StVZO. Die Begutachtungen können alle anerkannten Überwachungsorganisationen wie TÜV, Dekra, GTÜ etc. vornehmen. (bo)
Quelle: MOTOR-TALK |
verfasst am 20.09.2011
34
MOTOR-TALK (MOTOR-TALK)