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BGH: Mehr Rechte für Neuwagenkäufer - Neuwagen kann man auch nach der Reparatur zurückgegeben

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Neuwagenkäufer darf auch nach einer vereinbarten Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wer sich einen Neuwagen ordert, hat das Recht auf ein Auto in fabrikneuem Zustand. Wer sich einen Neuwagen ordert, hat das Recht auf ein Auto in fabrikneuem Zustand. Quelle: dapd

Karlsruhe – Dieses Urteil bringt neue Bewegung in ein anstrengendes Diskussionsthema zwischen Neuwagenkunden und Autohäusern. Es stärkt vor allem die Kunden. Die oberste deutsche Instanz hat in einem Urteil Folgendes befunden:

Ein Neuwagenkäufer hat Anspruch auf ein fabrikneues Fahrzeug ohne Mängel. Doch selbst wenn sich der Kunde zunächst auf eine Nachbesserung von Schäden einlässt, behält er sein Rücktrittsrecht. Und zwar dann, wenn die Reparatur nicht zum Neuwagenzustand führt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch.

 

Im Streitfall ging es um einen fabrikneuen BMW 320d für 39.000 Euro, der bereits bei der Auslieferung verkratzt und eingedellt war. Der Käufer verlangte keine Neulieferung, sondern ließ sich auf Nachbesserungen ein. Allerdings blieben die Beschädigungen für Experten sichtbar, wie ein Gutachten belegte. Daraufhin wollte der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Klage in zweiter Instanz ab. Da der Kunde der Reparatur zugestimmt und damit in Kauf genommen habe, dass das Auto nicht mehr fabrikneu sei, dürfe er nach Ansicht der Richter nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Zudem seien die verbliebenen Schäden unwesentlich.

 

Bundesgerichtshof widerspricht

Der Bundesgerichtshof kam zu einer anderen Meinung. Die Karlsruher Richter befanden, dass der Käufer sein Rücktrittsrecht nicht verloren habe, nur weil er zunächst mit der Reparatur einverstanden war. Die zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit gelte auch nach einer Reparatur. Denn dieser Zustand spiele wirtschaftlich eine Rolle, "da Fahrzeuge, die nicht als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden", heißt es in dem Urteil.

 

Vor wenigen Wochen hatte der BGH im Falle eines Wohnmobils allerdings ein Rücktrittsrecht verneint. Die Mängel betrafen damals Flecken im Innenbereich und Geräusche beim Ausfahren der Antenne. Diese bewertete der BGH als unwesentlich. Der Käufer musste in diesem Fall dem Händler eine weitere Frist zur Nachbesserung einräumen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 374/11)

 

Quelle: DAPD

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