Auch Rückfahrkameras haben einen toten Winkel. Wer das nicht beachtet, muss seinen Schaden selbst zahlen. Das bestätigte nun das Landgericht Hannover einem "Unfall-Opfer".
Hannover - Beim Rückwärts Einparken darf man sich nicht nur auf die Rückfahrkamera verlassen. Ein Urteil, in dem das Amtsgericht Hannover so entschieden hatte, ist nun rechtskräftig. Das zuständige Landgericht hat eine Berufung des Klägers zurückgewiesen. (Az: 438 C 1632/14) Lüftungschacht im Parkhaus übersehenDer Kläger war auch nach der Amtsgerichts-Entscheidung überzeugt gewesen: Das Parkhaus, in dem seine Ehefrau seinen Jaguar rückwärts eingeparkt hatte, muss Schadenersatz leisten. Sie hatte auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis wurde. Nicht erfasst hatte die Kamera einen mit Metallstreben befestigten Lüftungsschacht, der in den Parkraum ragte. Die Frau fuhr dagegen, am Kofferraum entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro. Das Amtsgericht stellte fest, dass das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Gefahrenquelle sei mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben, diese Kennzeichnung genüge. Der Kläger wollte das nicht akzeptieren, das Landgericht Hannover als Berufungsinstanz bestätigte nun aber das ursprüngliche Urteil. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |