Was im Gutachten steht, darf auf Kosten der Versicherung gemacht werden. Die Versicherung des Verursachers muss zahlen. Das ergab ein Urteil des Amtsgerichts Überlingen.
Überlingen - Lässt ein Unfallgeschädigter sein Auto nach einem Sachverständigen-Gutachten reparieren, darf die Werkstatt in der Regel sämtliche dort aufgeführten Posten abarbeiten. Das gilt unabhängig davon, ob jeder einzelne technisch nötig war oder nicht. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Überlingen, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 C 57/17). Ein Autofahrer ließ sein Fahrzeug nach einem unstrittig unverschuldeten Unfall auf Basis eines Sachverständigengutachtens reparieren. Von den Kosten in Höhe von 7.800 Euro wollte die gegnerische Versicherung aber nur 7.100 bezahlen. Ihre Begründung: Eine Beilackierung, diverser Arbeitslohn sowie die Probefahrt und die Kosten für die Reinigung seien unnötig. Dem widersprach das Gericht. Zwar müsse auch ein Geschädigter das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten, doch die beanstandeten Arbeiten standen bereits im Gutachten. Und auf dieses dürfe sich ein Laie verlassen.
Quelle: dpa |