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Recht: Waschanlage haftet für Schäden durch fehlende Schutzhülle - Nur mit Scheibenwischer-Schutzhülle in die Waschanlage

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Waschanlagenbetreiber müssen für Schäden aufkommen, die durch eine fehlende Scheibenwischerhülle entstehen. Im verhandelten Fall zerbrach die Heckscheibe eines Pkw.

Waschanlagenbetreiber haften für Schäden, die durch eine fehlende Schutzhülle am Heckscheibenwischer entstehen Waschanlagenbetreiber haften für Schäden, die durch eine fehlende Schutzhülle am Heckscheibenwischer entstehen Quelle: GTÜ

Hannover - Gibt ein Auto-Waschanlagenbetreiber keine Scheibenwischer-Schutzhüllen aus, haftet er für Schäden am Fahrzeug. Laut einem Urteil des Landgerichts Hannover verletzt er durch den Verzicht auf die Plastikhülle seine Verkehrssicherungspflicht.

In dem verhandelten Fall war in einer Waschanlage die Heckscheibe eines Autos zu Bruch gegangen. Der Betreiber vermutete einen Vorschaden als Ursache der Beschädigung und verweigerte die Zahlung der Reparatur. Ein vom Landgericht bestellter Gutachter stellte jedoch fest, dass der Glasbruch vom Fehlen einer Scheibenwischerabdeckung verursacht wurde. Die Bürsten hätten den ungeschützten Scheibenwischer angehoben, woraufhin sich Borsten in ihm verfangen und ihn anschließend abgerissen hätten. Dabei sei die Heckklappe erheblich verformt worden, so dass schließlich die Scheibe gesprungen sei.

Das Gericht wies die Haftung daher dem Waschanlagenbetreiber zu. Dieser hätte eine Hülle ausgeben müssen, allein schon weil die Schutzfolie branchenüblich und bekannt sei. (Az.: 10 S 17/12)

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