Für Unfallschäden, die im Ausland günstiger repariert wurden, muss die Versicherung nur die tatsächlichen Kosten übernehmen. Ein Mann hatte vergeblich geklagt.
Quelle: picture alliance / dpa Stuttgart - Wer sein Fahrzeug im Ausland fachgerecht, aber günstiger reparieren lässt, dürfe nur den tatsächlich angefallenen Betrag von der Versicherung des Unfallverursachers verlangen. Das entschied das OLG Suttgart (Az.: 5 U 28/14) in einem Urteil, auf das ADAC hinweist. In dem Fall war ein Slowene in Deutschland in einen Unfall verwickelt worden. Sein beschädigtes Fahrzeug ließ er in Deutschland begutachten, dann aber in seinem Heimatland wesentlich günstiger reparieren, wobei dort Mehrwertsteuer anfiel. Diese machte er zusammen mit den Reparaturkosten aus dem Gutachten bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Die weigerte sich, den höheren deutschen Betrag zu bezahlen. Zu Recht, wie das OLG Stuttgart entschied. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |