Wer sein Auto bei Ebay versteigert, darf die Auktion nicht abbrechen. Sonst kommt ein Vertrag über das aktuelle Höchstgebot zustande. Das bestätigte nun sogar der Bundesgerichtshof.
Karlsruhe – Eigentlich hätte der Besitzer eines VW Passat nur die Ebay-Regeln befolgen müssen. Dort steht: Es ist nicht möglich, eine Auktion abzubrechen, um den Artikel anderweitig zu verkaufen. Und: „Wenn aufgrund Ihres Verschuldens die Unmöglichkeit der Vertragsabwicklung eingetreten ist, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht“. Gegen diese Regel hatte der Autobesitzer verstoßen und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Er hatte zunächst seinen VW zur Versteigerung auf der Plattform angeboten, mit dem Mindestpreis von einem Euro. Ein Interessent bot einen Euro und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Der Verkäufer brach jedoch nach wenigen Stunden das Angebot ab, denn er hatte außerhalb von Ebay jemanden gefunden, der 4.200 Euro für den Passat zahlen wollte. Dies teilte er auch dem Bieter mit. Der war damit nicht einverstanden: Es sei ein gültiger Kaufvertrag über einen Euro zustande gekommen. Der Anbieter müsse Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugswerts leisten, 5.250 Euro. Ebay-Kaufvertrag rechtskräftigQuelle: Ebay (Screenshot) Das Landgericht Mühlhausen (AZ 3 O 527/12) hatte dem Bieter bereits recht gegeben, der Anbieter ging in Berufung. Ohne Erfolg, denn nun gab auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dem Bieter recht (AZ VIII ZR 42/14): Er hat das Auto für einen Euro gekauft und nicht bekommen, es besteht also Anspruch auf Schadensersatz. Der Autobesitzer argumentierte: So ein Kaufvertrag sei sittenwidrig. Schließlich sei der VW Passat deutlich mehr wert als einen Euro. Dem folgten die Richter nicht: „Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben.“ Ebay: "Nicht überraschend"Durch den „nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion“ habe der Autobesitzer „die Ursache dafür gesetzt“, dass der Vertrag über nur einen Euro zustande kam. Der Anbieter muss nun also in Höhe des Fahrzeugswerts Schadensersatz leisten. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend,“, teilte das Online-Auktionshaus Ebay in einer Erklärung mit. Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion „sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt“. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht
Quelle: m. Material v. dpa |