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BGH deckelt Abschleppkosten - Preise von Abschleppunternehmen müssen ortsüblich sein

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Abschleppdienste können ihre Forderungen nicht willkürlich wählen. Sie müssen diese an ortsübliche Preise anpassen. Das legte der Bundesgerichtshof jetzt fest.

Wenn ein Auto abgeschleppt wird, darf das beauftragte Unternehmen keine Fantasie-Preise aufrufen, findet der BGH Wenn ein Auto abgeschleppt wird, darf das beauftragte Unternehmen keine Fantasie-Preise aufrufen, findet der BGH Quelle: picture-alliance/ZB

Karlsruhe - Abschleppdienste in privatem Auftrag dürfen bei Falschparkern keine unangemessen hohen Kosten geltend machen. Dies entschied am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall, in dem sich ein Autofahrer aus Bayern bis zur letzten Instanz wehrte: Ein Abschleppunternehmen hatte von ihm 250 Euro für die Freigabe seines Autos gefordert. Jetzt muss das Landgericht München erneut prüfen, ob dieser Betrag angemessen war.

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe. Der von ihr geleitete V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts vom August vergangenen Jahres auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden.

Mangelnde Grundlage für Kostenschätzung

Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. Richterin Stresemann kritisierte scharf die mangelnde Grundlage für die Schätzung des Landgerichts: "Das ist ganz frivol gegriffen, das geht so nicht."

Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer aus Windach bei Landsberg am Lech geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Überwachung des Parkraums durch Mitarbeiter der Parkräume KG enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie der BGH schon 2011 festhielt. Diesmal beschäftigte sich das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen zum dritten Mal mit der Parkräume KG.

250 Euro sind das Dreifache des üblichen Preises

Das 2005 gegründete Unternehmen schließt Verträge mit Grundbesitzern und beauftragt Abschleppunternehmen, falsch parkende Autos zu entfernen. Seinen Anspruch auf Schadenersatz tritt der Grundeigentümer an die Parkräume KG ab. Die Firma hat nach eigenen Angaben Verträge für rund 3.000 Immobilien geschlossen, überwacht werden häufig Kundenparkplätze von Einzelhändlern und Gewerbetreibenden. Im konkreten Fall war es ein Fitness-Studio in München.

In der von beiden Parteien beantragten Revisionsverhandlung sprach die Anwältin des klagenden Autofahrers, Barbara Genius, von einer "Erpressungssituation": Die meisten Betroffenen zahlten den geforderten Betrag, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 250 Euro sei das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten. Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei, "die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung" seien.

Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe: "Das ist unbefriedigend." An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert. Aber immerhin sei jetzt klar gestellt: "Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren."

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