Ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn stieß beim Überholen mit einem PKW zusammen - das Gericht sah eine Mitschuld des Einsatzfahrers gegeben.
München - Mit Blaulicht und Martinshorn genießen Rettungswagen-Fahrer Sonderrechte in Bezug auf die Vorfahrt. Doch der Pilot darf nicht blind auf sein Wegerecht vertrauen. Kommt es in einer unübersichtlichen Lage zu einem Unfall, muss der Rettungsfahrer unter Umständen mithaften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 10 U 2135/17) hervor, auf das der ADAC hinweist. Kollision bei ÜberholvorgangEin Rettungswagen fuhr mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht zum Einsatzort. Davor tauchte ein links blinkendendes Auto auf. Der Rettungswagenfahrer ging davon aus, dass der Autofahrer anhalten würde - und setzte zum Überholen an. In dem Moment scherte der Autofahrer ebenfalls nach links aus, stieß mit dem Krankenwagen zusammen. Der Fahrer des Rettungswagens sah die Alleinschuld beim Autofahrer. Dessen Versicherung nahm eine Mitschuld des Rettungsfahrers an, da dieser in unklarer Situation überholt hätte. Das Gericht gab der Versicherung recht. Der Fahrer des Rettungswagen muss zu einem Drittel mithaften. Dieser habe zwar das sogenannte Wegerecht, wonach ihm andere Verkehrsteilnehmer sofort Platz machen müssen. Aber nur bei "berechtigter Erwartung", dass die anderen sich korrekt verhalten würden, dürfe er auf das Freimachen der Bahn vertrauen. In der vorliegenden Situation sah das Gericht dagegen eine unübersichtliche Lage gegeben. Der Linksabbieger hatte den Blinker nicht abgestellt, war nicht aktiv nach rechts gefahren. Außerdem sei der Rettungswagen mit 82 km/h klar zu schnell gefahren. Quelle: dpa |