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Rollerfahrer müssen keine Motorrad-Schutzkleidung tragen - Rollerfahrer in Lederkombi

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Auch wenn sie sich manchmal fühlen wie Rocker: Rollerfahrer tragen üblicherweise keine Motorrad-Schutzkleidung wie Protektoren. Sie sind dazu nicht verpflichtet, auch wenn sie bei einem Unfall geschützter wären.

Gegen schlechtes Wetter hilft eine Schutzkombi leider nicht, bei einem Unfall wäre der Rollerfahrer dagegen besser geschützt Gegen schlechtes Wetter hilft eine Schutzkombi leider nicht, bei einem Unfall wäre der Rollerfahrer dagegen besser geschützt Quelle: picture-alliance/dpa

Heidelberg - Ein Rollerfahrer muss keine Motorrad-Schutzkleidung tragen, auch wenn er bei einem Unfall damit weniger Verletzungen davontragen würde. Das entschied das Landgericht Heidelberg. Eine Versicherung hat versucht, dem Unfallopfer wegen fehlender Protektoren eine Mitschuld an einem Unfall anzulasten.

Das Auto des Versicherungsnehmers hatte dem Motorroller die Vorfahrt genommen und ihn gerammt. Die Assekuranz des Unfallverursachers wollte nicht den kompletten Schadenersatz bezahlen. Als Begründung führt sie an, der Rollerfahrer trage eine Mitschuld, da er mit Motorrad-Schutzkleidung weniger Verletzungen erlitten hätte.

Davon abgesehen, dass es keine Protektorenpflicht für Motorroller gibt, muss ein Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Gerichts alles Zumutbare unternehmen, um die Gefahr für sich möglichst gering zu halten. „Dabei geht es nicht darum, die maximale Sicherheit einzufordern, sondern einer vernünftigen Verkehrsanschauung zu entsprechen“, so Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.

Darunter fällt eine komplette Schutzmontur für Rollerfahrer nach Ansicht der Richter nicht. Im Gegensatz zu hochvolumigen Motorrädern gebe es bei Motorrollern für Schutzkleidung kein allgemeines Bewusstsein. Vergleichbar sei das mit dem Fall des Fahrradhelms, den der Fahrradfahrer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zwingend tragen muss.

Ein Rollerfahrer in Schutzkombi würde außerdem spöttische Bemerkungen aufgrund seines ungewöhnlichen Kleidungsstils riskieren, so der Richter. Darüber hinaus würden die Geschwindigkeiten eines Motorrollers auch von Rennradlern erreicht – von ihnen das Tragen von Protektorenkleidung zu verlangen, sei ebenso undenkbar. (Az. 2 O 203/13)

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