Fällt ein auf dem Gehweg geparktes Fahrrad gegen ein Auto, muss erst eindeutig bewiesen werden, dass der Besitzer des Zweirads Schuld daran hat.
München - Fahrräder dürfen grundsätzlich auf dem Gehweg abgestellt werden, urteilte das Amtsgericht München (Az.:261 C 8956/13) in einem Fall, auf den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins aufmerksam machen. Ein umgefallenes Fahrrad hatte den Kotflügel eines Wagens beschädigt. Die Fahrerin forderte vom Besitzer rund 1.745 Euro für die Reparatur der Dellen und Kratzer - ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, der Radfahrer habe zwar sein Rad so abzustellen, dass es kein Auto beschädigen könne. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass ein Dritter das Zweirad auf dem Gehweg bewegt habe, um zum Beispiel sein eigenes Fahrrad abzustellen. Die Verantwortung des Radbesitzers für die Kollision sei also nicht zweifelsfrei nachzuweisen. |