Wer bei Glätte ins Schleudern kommt, muss unter Umständen auch für Unfallfolgeschäden aufkommen. Es sei denn er kann beweisen, dass er keinen Fahrfehler begangen hat.
Frankfurt/Main - Auf glatten Straßen kommt man leicht ins Schleudern. Jedoch nicht ohne zuvor einen Fahrfehler begangen zu haben. Das jedenfalls befand das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Gerät ein Autofahrer auf glatter Straße ohne äußeren Anlass ins Schleudern, spreche der sogenannte Anscheinsbeweis für einen Fahrfehler. Für Schäden aus folgenden Unfällen müsse der Fahrer dann unter Umständen haften. In dem konkreten Fall kam ein Autofahrer auf der Autobahn bei winterlichen Verhältnissen ins Schleudern. Dadurch musste ein nachfolgendes Auto auf den Standstreifen ausweichen und touchierte die Leitplanken. Den Schaden von 7.500 Euro sollte der Vorausfahrende bezahlen. Dem gab das Gericht statt. Der Anschein spreche dafür, dass ein auf glatter Straße ins Rutschen kommender Autofahrer einen Fahrfehler begannen habe. Denn entweder war seine Geschwindigkeit unangepasst oder die Aufmerksamkeit zu gering. Der Fahrer habe das Gegenteil nicht beweisen können. Auch nachfolgende Autofahrer müssen zwar bei glatten Straßen besonders vorsichtig sein und mit dem Rutschen der anderen rechnen. Einen Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht hätte der Vorausfahrende aber beweisen müssen. Das gelang nicht. Vielmehr sei anzunehmen, dass dieser das andere Auto erst überholt hatte und dann ins Schleudern geraten sei. Quelle: dpa |