Berlin - Mit dem Ende der Urlaubszeit naht die Bußgeldzeit. Seit Oktober 2010 können Bußgelder aus EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Mit Glück bleiben die Sünder dennoch verschont. Bußgelder aus EU-Staaten können seit dem 1. Oktober 2010 in Deutschland vollstreckt werden. Grundlage ist der Rahmenbeschluss vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen – das Geldsanktionsgesetz. Es werden alle ausländischen Erkenntnisse ab dem 28.10.2010 erfasst. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die verhängte Sanktion 70 Euro er-reicht, wobei sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten darin enthalten sind. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren in dessen Heimatsprache über seine Rechte belehrt wurde. Der Fahrer muss ermittelt werden Ergehen ausländische Verfügungen auf Grund der so genannten Halterhaftung – der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden, der Fahrzeughalter haftet deshalb – werden diese in Deutschland nicht anerkannt. Weitere Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass die Entscheidung strafgerichtlich überprüfbar ist. Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist bestimmt, auf welche (ausländischen) Entscheidungen die Regelungen anzuwenden sind. Forderungen können von Inkassobüros nicht vollstreckt werden Erfasst werden im Wesentlichen Geldsanktionen, die im ersuchenden Mitgliedsstaat rechtskräftig wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind. Wird eine Forderung zivilrechtlich z.B. durch ein Inkassobüro betrieben, ist eine Vollstreckung nicht möglich. Zivilrechtliche Forderungen unterliegen nicht dem Europäischen Geldsanktionsgesetz. Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt am Main (www.lenhart-ra.de) Quelle: MOTOR-TALK |
verfasst am 08.08.2012
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