Das "Kolonnenspringen" auf Autobahnen ist nicht verboten. Allerdings gilt man mit dem Manöver nicht mehr als "Idealfahrer". Kommt es zum Unfall, ist eine Mithaftung nicht ausgeschlossen.
München - Wer sich in einer Fahrzeugkolonne durch Überholen weiter "vorarbeitet", gilt in der Rechtsprechung im Einzelfall nicht als Idealfahrer. Denn Kolonnenspringen sei zwar kein Verstoß, gehe aber mit einer Gefährdung einher. Kommt es zu einem Unfall, muss man unter Umständen mithaften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 10 U 4448/16). Im verhandelten Fall arbeitete sich ein Autofahrer vom Ende einer Kolonne durch Kolonnenspringen nach vorne. Auf Höhe einer zweiten Fahrerin scherte diese aus, und es kam zum Unfall. Der Mann verlangte Schadenersatz von der Frau. Dem stimmte das Gericht auch zu. Denn überwiegend sei die Frau für den Unfall verantwortlich. Sie hätte vorher sicherstellen müssen, dass sie durch ihr Überholen den rückwärtigen Verkehr nicht gefährdet. Doch auch wenn es kein Verstoß sei, eine Kolonne zu überholen, sei eben mit diesem Kolonnenspringen eine Gefahr verbunden, die ein Idealfahrer nicht eingehe. Daher hafte der Mann mit einem Anteil von 20 Prozent. Quelle: dpa |