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Nicht fahrbereite Autos müssen abtransportiert werden - Unfallautos sollten zügig an den Haken

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Ist das eigene Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig, sollten sich Halter schnell um das Abschleppen des Wagens kümmern. Ansonsten drohen hohe Kosten.

Versäumen Halter eines Unfallautos das Abschleppen, können hohe Kosten auf sie zukommen Versäumen Halter eines Unfallautos das Abschleppen, können hohe Kosten auf sie zukommen Quelle: picture alliance / dpa

München/Dresden - Ist ein Auto in Folge eines Unfalls nicht mehr fahrbereit, muss es vom Ort des Geschehens abtransportiert werden. Schlimmstenfalls kann ansonsten ein Strafverfahren wegen Umweltverschmutzung drohen. Nach Auskunft von Markus Schäpe, Verkehrsjurist beim ADAC, ist das der Fall, wenn zum Beispiel Betriebsstoffe wie Öl, Benzin oder Hydraulikflüssigkeiten auslaufen und das Grundwasser gefährden.

Kümmert sich der Halter nicht um das Abschleppen des Wagens, übernimmt das in der Regel die Gemeinde. Zu den Abschleppkosten kommen dann noch Verwaltungsgebühren hinzu. "Ist ein Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand, besteht kein Anspruch auf das Umsetzen auf einen Parkplatz", sagt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ist der Unfallwagen in einem nicht verkehrssicheren Zustand, kann das Auto auch zu einer Verwahrungsstelle geschleppt werden. Dann enstehen zusätzliche Kosten Ist der Unfallwagen in einem nicht verkehrssicheren Zustand, kann das Auto auch zu einer Verwahrungsstelle geschleppt werden. Dann enstehen zusätzliche Kosten Quelle: picture alliance / dpa

Greift die Gemeinde ein, wird es teuer

Die Folge: Kümmert sich der Halter nicht selbst, wird das Auto in einer Verwahrungsstelle untergebracht, was nach ADAC-Auskunft allein Gebühren von 20 bis 30 Euro am Tag verursacht. Das Abschleppen kann je nach Tageszeit knapp 200 Euro kosten, aber auch mehr als 300 Euro.

Das Abstellen eines schrottreifen Autos kann von den Behörden auch "als Sondernutzung der Straße oder des Gehweges" und somit als nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall gewertet werden, so ADAC-Experte Schäpe. Dies könne ein Bußgeldverfahren anstoßen. Der Halter bleibe anhand der Fahrzeug-Identifikationsnummer auffindbar, selbst wenn er das durch Entfernen der Nummernschilder zu verhindern versucht.

Glimpflichste Strafe bleibt, wenn das Zurücklassen des Unfallautos als Falschparken gewertet wird. Parken auf dem Gehweg zieht nach Auskunft von Anwalt Janeczek ein Verwarnungsgeld von 20 Euro nach sich, ab einer Stunde Parkdauer werden 30 Euro fällig. Liegt zudem eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern vor, muss der Halter mit 25 Euro rechnen.

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