Wer Unfallflucht begeht, muss den verursachten Schaden meist selbst tragen. Die Kfz-Haftpflicht darf den Verursacher in Regress nehmen. Doch das gilt nicht in jedem Fall.
Emmendingen - Wer nach einem Unfall Fahrerflucht begeht, kann von der Kfz-Haftpflicht in Regress genommen werden. Das gilt aber nicht in jedem Fall. Wenn der Fahrer nicht arglistig agiert und kurz danach von der Polizei gestellt wird, muss die Versicherung womöglich trotzdem für den Schaden aufkommen. Das jedenfalls entnimmt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus einem Urteil des Amtsgerichts Emmendingen. In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Unfall mit einem kleinen Schaden einfach davongefahren war. Die Polizei stellte den Mann kurz danach. Seine Haftpflichtversicherung kam für den Schaden von circa 2.400 Euro auf, verlangte das Geld aber von dem Versicherten zurück. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Der Mann habe nicht bewusst und gewollt die Pflicht gegenüber seiner Versicherung verletzt. Zum einen sei er nur von einem sehr geringen Schaden ausgegangen, zum anderen dachte er, dass der Unfallgegner schuld sei. Die Polizei konnte außerdem kurz danach die Personalien des fahrtüchtigen Mannes aufnehmen. Die Versicherung habe so keinen Schaden erlitten. Denn hätte er auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Quelle: dpa |