Bei den Reparaturkosten für verunfallte Autos gilt die 130-Prozent-Regel. Eine geringfügige Abweichung zu den Schätzkosten des Sachverständigen ist aber vertretbar.
Quelle: picture alliance / dpa Frankfurt/Main - Ein Unfallopfer kann sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Außerdem dürfen die tatsächlichen Reparaturkosten bis zu 10 Prozent über denen liegen, die ein Sachverständiger geschätzt hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 3178/13 (21)), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall stritten sich Unfallopfer und Unfallverursacher darüber, wie hoch die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Opfers sein dürfen. Das Gericht bestätigte, dass der Unfallverursacher die vollen Reparaturkosten zahlen muss, auch wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Auch ein Überschreiten der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten um bis zu 10 Prozent sei zulässig. Dieser Bereich liege innerhalb des Werkstatt- und Prognoserisikos, das der Verursacher des Schadens zu tragen habe. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |