Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden kann, darf die Behörde dem Halter aufgeben, ein Fahrtenbuch zu führen. Oft passiert dies erst im Wiederholungsfall, doch verlassen kann man sich darauf nicht, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Ein schwaches Gedächtnis oder der Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen naher Verwandtschaft gelten als beliebte Ausreden, wenn Behörden nach Verkehrsverstößen bei Fahrzeughaltern den Fahrer ermitteln wollen. Schaffen sie es nicht, bleibt ihnen nur, den Halter dazu zu verdonnern, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Praxis wird dies oft erst nach Wiederholungsfällen angeordnet. Grundsätzlich droht aber schon nach dem ersten Vorfall eine Fahrtenbuchauflage. Im konkreten Fall blieb ein Autofahrer unerkannt, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Der Fahrzeughalter konnte sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen hatte. Daraufhin trug ihm die Behörde auf, 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wehrte sich der Halter mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt, wie der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) unter Bezugnahme auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Der Mann konnte das Verfahren aber nicht für sich entscheiden. Die Fahrtenbuchauflage sei nicht unverhältnismäßig, wenn es sich um einen gravierenden Verstoß handele, heißt es in der Entscheidung (Beschluss vom 12.04.2010; - 3 L 281/10.NW -). Dies sah das Gericht hier als gegeben an, weil der Unbekannte statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren war. Für das Gericht habe es keine rechtliche Bedeutung, dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts zu Schulden habe kommen lassen. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.
Quelle: Autokiste |
verfasst am 12.07.2010
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