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Urteil: Gelöschte Punkte in Flensburg sind gelöscht

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Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister, die gelöscht sind, sind gelöscht. Sie können nicht nachträglich gegen einen Autofahrer, der sich erneut etwas zuschulde hat kommen lassen, verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn es um Alkoholfahrten geht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

In dem vom Deutschen Anwaltsverein mitgeteilten Fall war bei einem Autofahrer im Mai 2009 ein Blutalkoholwert (BAK) von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde zwei Jahre später gelöscht.

Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde nach dem zweiten Fall eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, die der Autofahrer auch über sich ergehen ließ. Das Gutachten ging von einer wiederholten Alkoholfahrt aus.

Dagegen nun wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei. Während er in der ersten Instanz damit nicht erfolgreich war, entschieden die OVG-Richter zu seinen Gunsten. Zwar könne das vorliegende Gutachten grundsätzlich verwertet werden, unabhängig davon, ob ein hinreichender Anlass für die Begutachtung bestanden habe. Für das Gericht stand jedoch nach Würdigung des Gutachtens nicht fest, dass der Autofahrer wie dort behauptet wegen Alkoholmissbrauchs nicht zum Führen von Kfz in der Lage sei. "Das vom Antragsgegner angeforderte Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären", heißt es in der Entscheidung (- 10 B 10545/10 -), da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei.

Bei der Untersuchung nämlich hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - und nicht mehr war der 0,77-Promille-Verstoß - getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug jedenfalls auf der Grundlage dieses MPU-Gutachtens nicht in Betracht, die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei "offensichtlich rechtwidrig".

 

Quelle: Autokiste

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