Will die Versicherung nach einem Unfall selbst einen Gutachter bestellen, sollten Fahrzeughalter dies abwarten. Andernfalls riskieren sie den Versicherungsschutz.
Berlin - Lässt ein Fahrzeughalter seinen Wagen nach einem Unfall vorschnell reparieren, riskiert er den Schutz seiner Kaskoversicherung. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 7/2015) unter Berufung auf einen Beschluss des Berliner Kammergerichts. Nach Auffassung des Gerichts muss die Versicherung nicht zahlen, wenn sie den Halter zuvor darauf hingewiesen hat, dass sie einen eigenen Sachverständigen mit einem Schadensgutachten beauftragen will. (Az.: 6 U 122/14) Das Gericht wies die Zahlungsklage eines Fahrzeughalters gegen dessen Kaskoversicherung ab. Der Kläger hatte nach einem Unfall den Wagen reparieren lassen und nach Kasachstan verkauft. Laut Gericht kündigte die Versicherung zuvor an, dass ein von ihr beauftragter Sachverständiger den Fahrzeugschaden begutachten sollte. Der Kläger setzte zwar selbst einen Gutachter ein. Doch laut Gericht hatte die Versicherung berechtigte Zweifel an seiner Objektivität. |