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Urteil: Keine Versicherung für verschrottetes Auto

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Erlischt die Haftpflicht-Versicherung für ein Auto, muss es umgehend stillgelegt und abgemeldet werden. Ein mit dieser Begründung erstellter Bescheid zur Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs ist allerdings ungültig, wenn der Wagen längst verschrottet und die Behörde darüber informiert wurde, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war einer Kfz-Zulassungsstelle von einer Versicherung mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug ihres Klienten nicht mehr bei ihr versichert sei. Daraufhin forderte die Behörde den Fahrzeughalter per Amtsbescheid auf, innerhalb der nächsten sieben Tage die ausreichende Haftpflichtversicherung für seinen Wagen nachzuweisen oder aber die Nummernschilder sowie die Papiere "zwecks Außerbetriebssetzung" vorbeizubringen. Ansonsten erfolge dies zwangsweise und kostenpflichtig an Ort und Stelle.

Obwohl der Mann in der Zwischenzeit die Behörde angerufen und ihr glaubhaft erklärt hatte, dass der alte VW Polo II längst durch ein Entsorgungsunternehmen verschrottet worden sei und er das Fahrzeug demnächst abmelden werde, machte sich der angekündigte Vollzugsbeamte auf den Weg. Für das kostspielige Entstempeln der Kennzeichen und die Entwertung der zugehörigen Zulassungsbescheinigung vor Ort stellte die Behörde dann wie angekündigt eine Verwaltungsgebühr von 150,70 Euro in Rechnung.

Die aber wollte der ehemalige Besitzer des nicht mehr existierenden Fahrzeugs nicht bezahlen - zu Recht, wie das Oldenburger Gericht entschied (Gerichtsbescheid vom 09.12.2008; - 7 A 2471/08 -). Zwar sei die Aufforderung der Behörde rechtmäßig, im Falle eines nicht mehr versicherten Autos ein Vorlegen der Kennzeichen und des Fahrzeugbriefs zu verlangen, doch die für die anschließende Zwangsstillegung angeführte Begründung, das umstrittene Auto müsse versichert sein, sei angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und dem Amt bekannten Verschrottung Humbug - und damit der gesamte Bescheid hinfällig.

Denn jeder Verwaltungsakt sei insgesamt als nichtig anzusehen, wenn er sich in wesentlichen Teilen objektiv als nicht ausführbar erweise. Dies treffe bei der geforderten Versicherung für ein nicht mehr existierendes Auto zweifellos zu. Die Behörde hätte den ehemaligen Halter vielmehr - möglicherweise gegen Androhung eines Ordnungsgeldes - auffordern müssen, seine Pflichten zu erfüllen. Die sofortige teure "Ersatzvornahme" vor Ort sei nicht verhältnismäßig, zumal von dem nicht existenten VW keine Gefahren für die Öffentlichkeit und andere Verkehrsteilnehmer mehr ausgingen.

 

 

Quelle: Autokiste

Avatar von Duftbaumdeuter359
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