Ein Berufskraftfahrer hat keinen Anspruch auf Erstattung von Bußgeldern gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn der Spediteur den Mitarbeiter mit der Androhung einer Kündigung zu regelwidrigem Verhalten treibt, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. In dem von der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg mitgeteilten Fall geht es um einen Lkw-Fahrer, der auf Weisung des Junior-Chefs der später beklagten Spedition regelmäßig zwischen dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum unterwegs war. Die Touren waren nicht ohne Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten zu schaffen. Darauf hatte der Fahrer seinen Arbeitgeber mehrfach hingewiesen, aber nur zur Antwort bekommen, er solle gefälligst durchfahren, sonst sei er seinen Job los. Da der Mann davor Angst hatte und aus verschiedenen Gründen seinen Lohn dringend benötigte, folgte er dieser - in der Branche wohl nicht ganz seltenen - Anordnung. Es kam, wie es kommen musste: Der Fahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle erwischt. Mit dem Ergebnis, dass ihm nach einer anschließenden Tiefenprüfung ein summarischer Bußgeldbescheid in Höhe von 8.520 Euro nebst rund 430 Euro Gebühren zugestellt wurde. Diesen Betrag wollte der Fahrer auf seinen Arbeitgeber abwälzen - eine Idee, die einerseits nachvollziehbar ist, andererseits aber der zugrundeliegenden Regelung widerspräche. So sah es auch das Arbeitsgericht Koblenz und später das als Berufungsinstanz angerufene Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dabei kam dem Fahrer auch nicht der Umstand zugute, dass die Firma wohl in der Vergangenheit entsprechende Bußgelder bezahlt hatte. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch sei nicht gegeben, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 26.01.2010, - 3 Sa 497/09 -). Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Insoweit sei es anerkanntes Recht, dass entgegenstehende Chef-Anordnungen den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht entlasten und (auch) daher nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führten. Die im Bußgeldbescheid zitierten Bußgeldvorschriften dienten der Sicherheit im Straßenverkehr und damit auch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Beachte der Kraftfahrer diese Vorschriften, habe er aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis (etwa in Form einer Kündigung) zu befürchten. "Den rechtstreuen Arbeitnehmer schützt die Rechtsordnung", heißt es im Urteil wörtlich. Deswegen sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich den behaupteten, unzulässig erteilten Anordnungen zu widersetzen. Das Bußgeld solle im übrigen den jeweiligen Täter davon abhalten, künftig solche oder ähnliche Verkehrsverstöße zu begehen. Ihm solle eine nachdrückliche bzw. eindringliche Pflichtenmahnung erteilt werden und ihm solle das finanzielle Risiko einer Zuwiderhandlung bewusst gemacht werden, so die Richter. Würde die Rechtsordnung dem Täter einen Anspruch darauf zubilligen, von den finanziellen Belastungen freigestellt zu werden, dann würde die Geldbuße den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen. Es bestünde die ernste Gefahr, dass das "Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt" würde. Der kurz nach dem Vorfall aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschiedene Fahrer muss nun neben der längst bezahlten Geldbuße auch die Verfahrenskosten für zwei Instanzen tragen.
Quelle: Autokiste |
verfasst am 08.06.2010
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