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Landgericht: berechtigter Mangelverdacht nach VW-Abgas-Update - Urteil: Nachbesserung nicht zumutbar

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Ein Autohändler muss wegen Abgasbetrugs zwei Audi zurücknehmen So lautet ein Urteil aus Krefeld. Die Richter bezweifeln, dass die Umrüstung keine neuen Mängel mitbringt.

Urteil am Landgericht Krefeld: Ein Audi-Händler muss zwei Diesel-Pkw zurücknehmen. Gegen das Urteil ist Berufung möglich Urteil am Landgericht Krefeld: Ein Audi-Händler muss zwei Diesel-Pkw zurücknehmen. Gegen das Urteil ist Berufung möglich Quelle: dpa/Picture Alliance

Krefeld - Das Krefelder Landgericht hat einen Autohändler dazu verurteilt, zwei vom Abgas-Skandal betroffene Audi zurückzunehmen. Das manipulierte Abgasverhalten der Fahrzeuge stelle einen „erheblichen Mangel“ dar, eine Nachbesserung durch Software-Update sei für die Käufer nicht zumutbar. Das entschied das Gericht am Mittwoch (A.: 2 O 72/16 und 2 O 83/16).

Das Gericht ging noch weiter und zog die Wirksamkeit der von VW angebotenen und vom Kraftfahrt-Bundesamt autorisierte Umrüstung in Zweifel: Auch nach dem VW-Rückruf bleibe ein „berechtigter Mangelverdacht“.

Der Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahmen gründe darauf, dass günstige Stickoxidwerte technisch in einem „Zielkonflikt“ mit geringen Kohlendioxidwerten stünden, erklärte das Gericht. Kunden müssten nicht hinnehmen, wenn Verbesserungen der Stickoxidwerte durch andere Mängel wie einen höheren Verbrauch erkauft werden.

Ein technisches Gutachten habe das Gericht nicht eingeholt, erläuterte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage. Ein „berechtigter Verdacht“ reiche für die Unzumutbarkeit bereits aus.

Das Gericht argumentierte außerdem, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts der beiden Kunden vom Kaufvertrag Anfang 2016 noch nicht klar gewesen sei, ob und wann das Kraftfahrt-Bundesamt die Nachrüstungs-Software für die entsprechenden Wagen freigeben würde. Käufer müssten nicht hinnehmen, dass mit den VW-Konzernen ausgerechnet diejenigen, die die „arglistige Täuschung“ begangen haben, nun den Mangel beseitigen wollten.

Keine einheitliche Rechtsprechung

Bisher zeichnet sich keine einheitliche Rechtsprechung zur Rücknahme von Fahrzeugen durch den VW-Konzern ab. Mehrfach hatten Gerichte Rücknahmeklagen abgewiesen. Das Landgericht Bochum hatte dies beispielsweise so begründet: der Mangel sei nicht „erheblich“ im Rechtssinne. Die Nachbesserung koste weniger als ein Prozent der Kaufsumme und falle damit unter eine Bagatellgrenze.

Andere Gerichte entschieden zugunsten der Kläger. Gegen die Krefelder Urteile ist Berufung möglich. Justizexperten halten dies für wahrscheinlich. Von VW gab es dazu zunächst keine Stellungnahme.

Treten die Entscheidungen in Kraft, erhalten die klagenden Krefelder Audi-Kunden den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Es geht um einen Audi A6 von Anfang 2014 und Audi A1 vom Frühjahr 2015.

 

 

Quelle: dpa

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