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Urteil: Teilkasko muss für Eichhörnchen-Unfall nicht zahlen

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Eichhörnchen zählen, zumindest in hiesigen Breiten, nicht zum Jagdwild. Entsprechend zahlen viele Versicherungen nicht für durch die putzigen Tiere entstandene Unfälle. Schummeln lohnt dabei nicht, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg zeigt.

In dem Fall ging es um eine Autofahrerin, der auf einer Waldstrecke ein kleineres Tier - nach ihren Worten eines in der Größe eines Hasens - unter den Vorderreifen des Wagens gekommen war. Das Auto war in der Folge ins Schleudern geraten und beim anschließenden Unfall völlig zerstört worden. Die Dame forderte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6.000 Euro von ihrer Teilkaskoversicherung.

Diese jedoch erklärte kurz und knapp, es liege kein Wildunfall und damit kein Versicherungsfall vor.

Das Landgericht Coburg folgte letztlich dem Versicherer, wobei es sich auf Fakten stützte: Es ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass diese von einem Eichhörnchen stammen. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der fraglichen Teilkaskoversicherung, da es - anders als ein Hase - kein Jagdwild ist. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem vom Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem "nicht versicherten" Eichhörnchen ausgelöst wurde.

Und die Moral von der Geschicht' ist gleich eine dreifache: Wer (was wir der Dame nicht unterstellen wollen) der Versicherungseinschränkung entgehen will, indem er falsche Angaben macht, sollte vorsichtig agieren, sonst könnte die Geschichte noch zu einem versuchten Versicherungsbetrug werden. Zweitens: DNA-Analysen helfen den Gerichten heutzutage nicht nur in Strafprozessen bei der Wahrheitsfindung. Und schließlich: Wer seinen Versicherungsvertrag so wählt bzw. ändert, dass die Jagdwild-Klausel (dort meist begrenzt auf Haarwild) nicht greift, minimiert sein Risiko deutlich. Im Tarif ist der Unterschied marginal.

Zum sog. Haarwild gehören nach dem Bundesjagdgesetz u.a. Elch-, Rot-, Reh- und Damwild, Feld- und Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Fuchs und Luchs, Marder, Dachs und der - sich auf Straßen gottseidank rar machende - Seehund.

Quelle: Autokiste

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