Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden, die ein Kunde beim Sturz auf Waschmittelresten erleidet, wenn er die Waschanlage nicht am Eingang verlässt. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden. In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann eine automatische Portalwaschanlage aufgesucht. Diese verfügte über ein Einfahrttor an der Rückseite des Gebäudes und ein Ausfahrtor an der Vorderseite, an der sich auch der Eingang zum Verkaufsraum befand. Der Mann fuhr mit seinem Pkw durch das Einfahrttor in die Waschhalle und stellte ihn vor dem sogenannten Waschbogen ab. Dann stieg er aus und ging quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrttor, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen, in dem er die Waschkarte kaufen wollte. Dabei rutschte er im Bereich des Waschbogens, wo sich auf dem Boden ein glitschiger Film aus Waschmittelrückständen und Feuchtigkeit gesammelt hatte, aus und verletzte sich am linken Sprunggelenk. Später verklagte der Kunde den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.04.2008; - 22 S 341/07 -) hielt es schon für zweifelhaft, ob der Betreiber überhaupt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ganz typische Gefahren einer Anlage würden von dieser nicht erfasst. Der Nutzer einer Waschanlage müsse sich vielmehr darüber im Klaren sein und darauf einstellen, dass der Boden in der Halle durch Wasser und Waschmittel rutschig sei. Doch selbst, wenn der Betreiber zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, so treffe den Autofahrer hier jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden, dass dies zu einem völligen Haftungsausschluss des Anlagenbetreibers führe, so die Richter. Statt aus der Einfahrt wieder heraus und außen um das Gebäude zum Verkaufsraum zu gehen, habe er bewusst den kürzeren Weg durch den Innenbereich der Waschhalle gewählt. Nach der Lebenserfahrung habe er aber damit rechnen müssen, dass es dort rutschig war. Darin, dass er gleichwohl die Abkürzung durch die Halle nahm, sei ein "schwerwiegendes Verschulden" zu sehen, das eine Haftung des Anlagenbetreibers ausschließe.
Quelle: Autokiste |
verfasst am 01.12.2008
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