Zahlen viele Dienstwagen-Nutzer mehr Steuern, als sie müssten? Bei gebraucht gekauften Dienstwagen ist die Ein-Prozent-Regel juristisch umstritten. Ein Verfahren ist anhängig.
Berlin - Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Dabei kommt entweder die Fahrtenbuchmethode oder die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung. "Die Anforderungen der Finanzämter an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind hoch, und das Führen eines Fahrtenbuchs ist sehr aufwändig", erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Deshalb ist die Ein-Prozent-Regel durchaus verbreitet. Denn sie kommt für die Privatfahrten automatisch zur Anwendung, wenn zum Beispiel das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Grundlage für die Berechnungen ist dann der Bruttolistenneupreis des Neuwagens. Strittig ist derzeit jedoch, ob dieser Ansatz auch gerechtfertigt ist, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde. Ein entsprechendes Klageverfahren ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: X R 28/15). "Im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren vor dem BFH sollten Steuerpflichtige, deren Firmenwagen gebraucht erworben wurde und der geldwerte Vorteil nicht nach dem Fahrtenbuch bemessen wird, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen", rät Nöll. Mit dem Einspruch sollte zugleich der Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Außerdem sollte beantragt werden, den geldwerten Vorteil nach der Höhe des Privatnutzungsanteils an den Gesamtkosten des Fahrzeugs zu bemessen. Selbst bei großzügigen Schätzungen hinsichtlich des Privatnutzungsanteils kommt man bei gebrauchten und bereits abgeschriebenen Fahrzeugen oft zu deutlich günstigeren Werten. |