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Was Fahrradlicht neuerdings alles darf - Viele Funktionen dürfen nun genutzt werden

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Die Dynamopflicht abgeschafft, Fernlicht gestattet und unter bestimmten Umständen dürfen sie sogar blinken: Beim Fahrradlicht sind zahlreiche Änderungen in Kraft.

Fahrradleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo gespeist werden Fahrradleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo gespeist werden Quelle: dpa/Picture Alliance

Köln - Hersteller von Fahrradleuchten haben schon seit vielen Jahren Funktionen im Angebot, die bisher vom deutschen Gesetzgeber verboten waren. Anfang Juni ist eine Änderung der Vorschriften offiziell in Kraft getreten, die einen größeren Spielraum beim Funktionsumfang der Fahrradbeleuchtung erlaubt.

Nunmehr dürfen Fahrräder auch mit Beleuchtungssystemen ausgestattet werden, die Zusatzfunktionen wie Tagfahr-, Fern- oder Bremslicht bieten. Die Stromversorgung der Lichtanlage kann durch Dynamo, Batterien oder Akkus gewährleistet werden. Es ist nicht verpflichtend, die Beleuchtung tagsüber mitzuführen.

Ebenfalls neu: Zweispurige Fahrräder dürfen eine Beleuchtung mit Blinkerfunktion nutzen. Bei einspurigen Rädern sind Blinker nur zulässig, wenn der Aufbau die Richtungsanzeigen mit ausgestrecktem Arm verdecken könnten. Als weitere wichtige Neuerung sieht die Gesetzes-Novelle darüber hinaus die rechtliche Gleichstellung von Fahrrädern und E-Bikes mit und ohne Anfahrhilfe vor.

 

Quelle: SP-X

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