Private Autoverkäufer müssen potenziellen Kunden von einem Unfall des betreffenden Autos erzählen. Tun sie das nicht, müssen sie Schadensersatz zahlen - es sei denn, sie wussten nichts von dem Unfall.
Quelle: picture alliance / dpa Koblenz - Wer ein Auto fälschlicherweise als unfallfreien Wagen verkauft hat, muss nicht in jedem Fall Schadensersatz zahlen. Der Verkäufer hafte nur, wenn er vorsätzlich getäuscht habe, berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 20/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Allerdings müsse er das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis erstatten (Az.: 5 U 408/14). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schadenersatzklage eines Autokäufers ab und verpflichtete den Verkäufer lediglich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer hatte den von seinem Vater geerbten Wagen an den Kläger verkauft und ihm dabei Unfallfreiheit zugesichert. Tatsächlich war das Auto in einen Unfall verwickelt gewesen, was der Verkäufer aber nach eigenen Angaben nicht wusste. Das OLG befand, als Erbe müsse er nicht zwangsläufig von dem Unfall gewusst haben. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wie beispielsweise auf Erstattung der Prozess- und Anwaltskosten. Er dürfe das Auto allerdings zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |