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Nach Unfall: Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs sicherstellen - Welche Unfallschäden müssen repariert werden?

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Welche Art Unfallschäden müssen sofort repariert werden? Bei welchen darf man sich Zeit lassen und weiterfahren? Der Tüv Thüringen gibt ein paar Hinweise dazu.

Nicht jeder Unfallschaden muss umgehend in der Werkstatt repariert werden. Mit scharfkantigen Teilen ist ein Auto aber nicht mehr verkehrssicher Nicht jeder Unfallschaden muss umgehend in der Werkstatt repariert werden. Mit scharfkantigen Teilen ist ein Auto aber nicht mehr verkehrssicher Quelle: Picture Alliance

Erfurt - Ein Unfall ist immer ärgerlich, auch wenn niemand verletzt wird. Schuldfrage und Versicherungsformalitäten müssen geklärt werden. Unter Umständen muss das beschädigte Auto sogar abgeschleppt und in einer Werkstatt repariert werden. Doch was ist, wenn es noch fährt? Welche Beschädigungen müssen sofort repariert werden? Und wann können Autofahrer die Reparatur auf später verschieben?

"Prinzipiell muss nach einem Unfall die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs sichergestellt sein", sagt Unfallexperte Achmed Leser vom Tüv Thüringen. Er nennt in diesem Zusammenhang die aktive und passive Sicherheit wie ausgelöste Airbags, zu Bruch gegangene Scheinwerfer oder gerissene Frontscheiben. Auch eine verzogene Spur und deformierte Karosseriepartien im Bereich der Knautschzone seien ein Fall für die Werkstatt. Das gilt auch für abstehende oder scharfkantige Teile, die entweder das Weiterfahren des Autos oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, erklärt Leser.

"Kleinere Schäden wie Dellen oder Kratzer müssen hingegen nicht sofort behoben werden." Leser rät, Schäden am Fahrzeug nur durch eine Fachwerkstatt reparieren zu lassen. "Die Reparatur muss sachgerecht nach Herstellervorgaben ausgeführt werden."

Wer einen Unfallschaden durch eine Versicherung regulieren lässt und nur den Kostenvoranschlag der Werkstatt beziehungsweise den im Gutachten bezifferten Wert abrechnen will, hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrwertsteuerbetrages.

 

 

Quelle: dpa

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