Von „situativer Winterreifenpflicht“ bis zur Schnee-Dachlawine. Im Winter lauern einige Tücken auf Autofahrer. Auch rechtlicher Art. Ein Ratgeber.
Köln - Autofahren in den Wintermonaten ist oft anstrengend – gibt es doch beim Fahren auf Schnee und Eis einige Tücken. Mit den Tücken rechtlicher Natur müssen sich oft genug die Gerichte auseinandersetzen. Und nicht immer entscheiden sie so, wie man das als Laie erwartet. Unfälle auf Sommerreifen im WinterHäufiger Streitpunkt mit Versicherungen sind Unfälle mit Autos, die keine Winterreifen aufgezogen haben. Da in Deutschland seit einigen Jahren eine „situative Winterreifenpflicht“ gilt, die Bereifung also von den tatsächlichen Straßenverhältnissen abhängig gemacht werden muss, sind hier immer wieder Gerichte gefragt. Im Februar mit Sommerreifen auf eisglatter Fahrbahn ist das ein klarer Fall. Komplizierter wird es, wenn das Winterwetter nicht durchgängig ist, wenn der Autofahrer von einem plötzlichen Kälteeinbruch überrascht wurde oder die lokalen Verhältnisse unterschiedlich sind. Quelle: Picture Alliance Das Amtsgericht Mannheim urteilte beispielsweise zugunsten eines Autofahrers, der bei Glatteis auf einer Brücke einen Unfall hatte. Unter anderem weil die Temperatur in den Tagen zuvor zweistellig war und nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich der Unfall mit Winterreifen hätte verhindern lassen (Az.: 3 C 308/14). Um dem Autofahrer Leistungen zu kürzen, muss die Versicherung ihm grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Das bedeutet, dass er die gebotene Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maß verletzt hat. Das konnte sie auch in einem vor dem Amtsgericht Papenburg verhandelten Fall nicht (AZ: 20 C 322/15). Hier war der Autofahrer an einem Januarmorgen bei knapp zwei Grad und trockener Fahrbahn mit Sommerreifen unterwegs, als er von der Fahrbahn abkam. Das Gericht urteilte, dass die Versicherung den kompletten Schaden übernehmen muss, da der Fahrer nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Auch hier ließ sich nicht nachweisen, dass der Unfall mit Winterreifen nicht passiert wäre. Keine flächendeckende RäumpflichtTrotz Winterreifen kann man bei Eis und Schnee ins Rutschen kommen. Grundsätzlich hat die Kommune eine Räumpflicht. Dennoch können Straßenmeistereien und Winterdienst bei Schnee und Eis nicht überall gleichzeitig im Einsatz sein. Wenig befahrene Straßen kommen erst später dran, wenn überhaupt. Wenn es dort kracht, haftet die Gemeinde deshalb nicht automatisch mit: So sah das Amtsgericht Coburg (AZ: 22 O 729/11) beispielsweise keine grundsätzliche Pflicht sämtliche Verkehrswege zu streuen, vor allem, wenn ein nur geringes Verkehrsaufkommen besteht. Beschädigungen durch DachlawinenQuelle: Picture Alliance Doch nicht nur beim Fahren, auch beim Parken im Schnee sollte der Autofahrer aufpassen und sein Auto nicht unbedingt vor einem Haus mit Satteldach abstellen. Denn für Schäden durch eine Dachlawine ist er im Zweifel selbst verantwortlich. Im schneereicheren Süden der Republik ist es ausreichend, wenn der Hausbesitzer eines der üblichen Schneefanggitter angebracht hat, entschied das Amtsgericht München (Az.: 274 C 32118/13). Weitere Maßnahmen muss er nicht ergreifen. In weniger schneereichen Gebieten müssen Hausbesitzer noch nicht einmal Schneefanggitter anbringen. Das gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn mehrere schneereiche Winter aufeinander gefolgt sind (Az.: i 24 U 217/11). Dass es auch im Stillstand immer wieder zu Schäden kommt, die der Autofahrer selbst tragen muss, beweist auch ein Urteil des OLG Hamm (Az. 9 U 171/14): Die Richter gestanden einer auf Blitzeis in einer SB-Waschbox ausgerutschten Autofahrerin keinen Schadenersatz zu. Die Gefahr durch überfrierendes Waschwasser liege hier auf der Hand, urteilte das Gericht. Der Betreiber hätte die Kunden auf diese Umstände nicht extra hinweisen müssen. Die Schneeflocke gilt auch ohne SchneeAuch die auf den Winter bezogenen Verkehrsschilder haben so ihre Tücken, zum Beispiel das rot umrandete Dreieck, das eine stilisierte Schneeflocke zeigt und in Kombination mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt wird. Während ein Zusatzschild „bei Nässe“ das Tempolimit auf den nassen Straßenzustand beschränkt, kommt es bei der Schneeflocke nicht aufs Wetter an. Hier muss langsam gefahren werden, auch wenn es nicht schneit, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 125/14). Das Schild dient demnach lediglich der Information und wird aufgestellt, damit Autofahrer die angeordnete Geschwindigkeit besser akzeptierten. Quelle: SP-X |