Wird dem Halter eines Autos ein Fahrtenbuch auferlegt, weil dieser die Aussage verweigert, muss vorher geprüft werden ob der eigentlich Fahrer zu ermitteln ist.
Quelle: picture alliance / dpa Berlin - Lässt sich der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen, kann die zuständige Behörde eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter verhängen. Zunächst muss sie jedoch ermitteln. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 1 L 349/15.TR). In dem Fall war ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Halter des Fahrzeugs war eine GmbH. Die Polizei legte der Seniorchefin das Tatfoto vor. Sie berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen und Befragungen erließ der zuständige Landkreis daraufhin eine Fahrtenbuchauflage. Zu Unrecht, so das Gericht. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen, um den Fahrer ausfindig zu machen. Dazu hätte zum Beispiel die Frage nach Geschäftsbüchern gehört, anhand derer die Fahrten nachvollzogen werden könnten. Nur wenn solche Ermittlungen erfolglos bleiben, sei eine Fahrtenbuchauflage rechtens. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |