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Ratgeber: Auto geerbt - Wenn Opas Auto plötzlich Dir gehört

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Wer ein Auto erbt, muss viele Formalitäten erledigen. Egal, ob er es behalten will oder nicht. Wir erklären, worauf die Erben achten müssen.

Ein Grabstein in Autoform auf dem Londoner Manor Park Friedhof Ein Grabstein in Autoform auf dem Londoner Manor Park Friedhof Quelle: picture alliance / dpa

München - Manche Menschen kann auch der Tod nicht von ihrem geliebten Fahrzeug trennen. Sie wollen ihr Gefährt mit unter die Erde nehmen oder zumindest auf ihrem Grab stehen haben. In Deutschland ist das nicht erlaubt. Was also tun mit dem geerbten Gefährt? Ein Ratgeber.

Auch wenn es nach dem Tod eines geliebten Menschen zunächst sehr unwichtig erscheint: Die Kfz-Versicherung muss so schnell wie möglich benachrichtigt werden. Denn der Versicherungsschutz bleibt im Todesfall bestehen und geht automatisch auf den Erben über. Mit dem Wechsel des Besitzers ändert sich aber meist auch der Schadensfreiheitsrabatt und damit der Beitrag.

Versicherungsrabatt kann oft nicht übertragen werden

"Beim verstorbenen Vorbesitzer stand der Wagen vielleicht immer in der Garage. Der Erbe dagegen fährt jeden Tag und lässt auch seine Kinder den Wagen benutzen", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Die meisten Versicherer übertragen den Rabatt nur auf direkte Verwandte mit Fahrpraxis. "Dass ein blutjunger Fahranfänger Opas 30 Prozent übernimmt, ist nicht mehr möglich", sagt Boss. In vielen Fällen müsse der neue Versicherungsnehmer genauso viel Erfahrung vorweisen, wie der Verstorbene hatte.

Der Todesfall stellt im Übrigen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Damit soll verhindert werden, dass der Erbe die Kfz-Versicherung kündigt und trotzdem noch mit dem Auto fährt. Ist der Haftpflichtschutz zum Todeszeitpunkt abgelaufen, steht es dem Erben frei, eine andere Versicherungsgesellschaft zu wählen.

Nach dem Tod eines Fahrzeughalters muss das Auto so schnell wie möglich auf den neuen Besitzer umgemeldet werden Nach dem Tod eines Fahrzeughalters muss das Auto so schnell wie möglich auf den neuen Besitzer umgemeldet werden Quelle: picture alliance / dpa Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht sind Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen gesetzlich nicht vorgeschrieben. "Der Erbe übernimmt aber auch diese Versicherungen automatisch", sagt Alina Schön vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Behalten oder verkaufen?

Was passiert, wenn der Erbe das Auto verkaufen möchte? Beim Weiterverkauf steigt der Käufer in den Versicherungsvertrag ein und übernimmt ihn, wie er ist. Innerhalb eines Monats muss er entscheiden, ob er mit dem bisherigen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt oder eine andere Kfz-Versicherung wählt. Da die Kfz-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, kann der Vorbesitzer sie bei einem zugelassenen Fahrzeug nur kündigen, wenn der neue Eigentümer eine Versicherung nachweist, sagt Boss.

Will der Erbe das Auto selber fahren, sollte er dieses möglichst schnell bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle auf den eigenen Namen ummelden. Denn die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) schreibt vor, dass ein Halterwechsel so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde gemeldet werden muss. Macht der Erbe das nicht, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar - nach Angaben des Hessischen Verkehrsministeriums kann das mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden.

Ein geerbtes Auto muss nicht versteuert werden

Für die Ummeldung benötigt der Erbe keinen Erbschein, aber eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), sagt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Diese bekommt man vom Versicherer und kann damit eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen.

Wer das Auto behält, hat unter Umständen einen steuerlichen Vorteil. "Ein geerbtes Auto muss praktischerweise nicht versteuert werden, solange es nicht mehr als 12.000 Euro wert ist", erklärt Grötsch. Autofahrer mit den Steuerklassen I, II und III können nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für sogenannte bewegliche Gegenstände Steuerbefreiungen in dieser Höhe in Anspruch nehmen.

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