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Fußgänger dürfen Parklücken nicht reservieren - Wer in der Lücke steht, begeht Nötigung

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Im täglichen Kampf um Parkplätze kommt es immer wieder zu unrechtmäßigen Blockierungen, etwa durch Fußgänger. Doch das müssen Autofahrer sich nicht gefallen lassen.

Parklücken dürfen nicht blockiert werden, weder von Fußgängern noch von Stühlen oder Fahrrädern Parklücken dürfen nicht blockiert werden, weder von Fußgängern noch von Stühlen oder Fahrrädern Quelle: dpa/Picture Alliance

Stuttgart - Fußgänger dürfen laut geltendem Verkehrsrecht einen Parkplatz nicht blockieren. Nach Angaben des ADAC-Verkehrsrechtlers Markus Schäpe stellt das eine Nötigung durch den Fußgänger dar, da er dem Autofahrer eine Verhaltensänderung aufzwingt. Theoretisch könnte ein Richter den Fußgänger zu einer Geldstrafe verurteilen. Hinzu kämen Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, sagte Schäpe.

Fährt ein Autofahrer trotz der Blockierung durch einen Fußgänger in die Lücke, dann kann ihm das nur dann als Nötigung ausgelegt werden, wenn er es in erheblich gefährdender Weise tut. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 2 Ss 54/97) entschieden. Wenn der Autofahrer mehrfach anhält, um dem Fußgänger Zeit zum Verlassen der Parklücke zu lassen, ist dies keine Nötigung.

Parklücken dürfen auch nicht mit Stühlen oder anderen Gegenständen freigehalten werden, wie dies etwa bei Umzügen oft gemacht wird. „Wer auf diese Weise ein Hindernis im Verkehr bereitet oder die Straße unzulässig nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, sagt der ADAC-Rechtsexperte.

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