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Recht: Quasi-Helmpflicht für schnelle Pedelecs - Wer keinen Helm trägt, trägt die halbe Schuld

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Schnelle Pedelecs können bis zu 40 km/h fahren. Trotzdem gab es bislang keine Helmpflicht für die E-Bikes. Das könnte eine Gerichtsentscheidung nun ändern.

Wer ein schnelles Pedelec fährt, sollte unbedingt einen Helm tragen Wer ein schnelles Pedelec fährt, sollte unbedingt einen Helm tragen

Bonn - Mofa-Fahrer müssen einen Helm tragen. Für einen Radfahrer auf einem S-Pedelec sollte das Gleiche gelten, urteilte das Landgericht Bonn und schuf damit quasi eine Helmpflicht. In dem verhandelten Fall ging es um einen Radfahrer, der mit seinem bis zu 40 km/h schnellen S-Pedelec stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog. Die Ursache für den Unfall war ein Reifenplatzer, den Sachverständige darauf zurückführten, dass die Felge des Rades nicht für den montierten Breitreifen zugelassen war. Der Kläger wollte den Fahrradhändler haftbar machen.

Wer 40 km/h auf einem Fahrrad fährt, trägt selbst die Verantwortung

Laut Gericht wäre der beklagte Händler vollumfänglich Schuld am Unfall gewesen, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte. Weil das nicht der Fall war, müsse der Verletzte die Hälfte der Schuld selbst tragen, zitiert die Deutsche Anwalthotline aus dem Urteil. Das Gericht verglich das Elektrofahrrad mit einem Rennrad, mit dem ähnliche Geschwindigkeiten erzielt werden. Rennradler tragen üblicherweise einen Helm. Außerdem gelte für andere motorisierte Zweiräder, wie für das Mofa, bereits ab 20 km/h eine Helmpflicht.

Bei Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h hätte es sich dem Radler förmlich aufdrängen müssen, zu seinem eigenen Schutz einen Helm zu tragen. Dass es keine gesetzliche Helmpflicht gibt, entlaste den Radler nicht von seiner Eigenverantwortung, sagten die Richter.

Ob es eine gesetzliche Helmpflicht für S-Pedelecs gibt, ist nicht ganz klar. Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) geht das Verkehrsministerium davon aus, dass sie mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h unter § 21a Absatz 2 StVO fallen, Fahrer also einen Helm tragen müssen.

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