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Urteil: Marihuana am Steuer - Wer kifft, riskiert den Führerschein

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Wer gelegentlich kifft oder Marihuana besitzt, riskiert den Verlust des Führerscheins. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil.

Kein Zweifel: Wer bekifft fährt, gefährdet sich und andere. Ab welcher Wirkstoffkonzentration im Blut aber ist man bekifft? Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt eine allgemein übliche Grenze bestätigt Kein Zweifel: Wer bekifft fährt, gefährdet sich und andere. Ab welcher Wirkstoffkonzentration im Blut aber ist man bekifft? Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt eine allgemein übliche Grenze bestätigt Quelle: dpa/Picture Alliance

Leipzig - Wer zwei Tage zuvor ein Bierchen getrunken hat, hätte eines sicherlich nicht: Angst, deswegen bei einer Polizeikontrolle den Führerschein zu verlieren. Genau das aber ist die Realität für Cannabiskonsumenten.

Zwar bleiben der Besitz geringer Mengen und der Konsum des Rauschmittels heute in der Regel straffrei. Aber wenn die Polizei Haschisch oder Marihuana findet, oder Spuren des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) bei einer Blutprobe feststellt, droht Post von der Fahrerlaubnisbehörde.

Darin fordert die Führerscheinstelle in der Regel ein fachärztliches Gutachten über den Drogenkonsum. Dies muss der Kiffer kurzfristig und auf eigene Kosten erstellen lassen. Begründung: Es bestünden „erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Nüchtern Taxi gefahren - Lappen weg

Dann ist der Führerschein ganz schnell weg - unabhängig davon, ob eine Drogenfahrt vorliegt. Einen entsprechenden Fall schilderte der Journalist Rainer Schmidt kürzlich auf Zeit Online. Eine junge Frau fuhr nüchtern mit dem Taxi zum Konzert, hatte aber Marihuana dabei. Das genügte, um ihr den Führerschein zu entziehen.

"Der Verfolgungsdruck hat sich für viele Konsumenten vom Strafrecht auf das Verwaltungsrecht verlagert", zitiert Schmidt den Verkehrsexperten und Buchautor Theo Pütz: "Alle Kiffer sind permanent gefährdet, durch Besitz oder nur gelegentlichen Konsum von Cannabis fernab der Straße und des Verkehrs ins Visier der Führerscheinbehörden zu geraten."

Und das bedeutet ein teures Fachgutachten, eine ebenfalls teure MPU oder direkt den Führerscheinentzug. Wer seinen Schein zurückhaben will, wird leicht bis zu 2.000 Euro los. Das sagte der Anwalt Sebastian Glathe der Süddeutschen Zeitung (SZ).

Aktuelles Urteil bestätigt die Praxis

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 3.13) bestätigt diese Praxis. Ein Autofahrer war 2008 mit einem THC-Wert von 1,3 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (ng/ml) ertappt worden. Ergebnis: Lappen weg. Denn ab einem Nanogramm pro Milliliter gehen Gerichte meist von einer Drogenfahrt aus.

Marihuana: Der Besitz geringer Mengen und der Konsum wird in Deutschland meist nicht mehr strafrechtlich verfolgt Marihuana: Der Besitz geringer Mengen und der Konsum wird in Deutschland meist nicht mehr strafrechtlich verfolgt Der Mann klagte dagegen und Gutachter gaben ihm Recht: Der Grenzwert „beschreibe keine Wirkungsgrenze“. Außerdem sei der Cannabis-Wirkstoff THC deutlich länger nachweisbar, als er wirksam ist.

Es sei weitgehend gesichert, dass erst ab zwei bis fünf Nanogramm ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, zitiert die Süddeutsche Zeitung Volker Auwärter von der Freiburger Rechtsmedizin. Die Schweizer Behörden drücken bis zu drei Nanogramm pro Milliliter ein Auge zu, im US-Bundesstaat Colorado sind sogar 10 Nanogramm erlaubt.

Das Verwaltungsgericht urteilte nun: Bei dem Fahrer könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gelegentlichen Marihuana-Konsum und das Fahren so trenne, dass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen sei. Zwar sei die Annahme der Vorinstanz („Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit“ ab 1,0 ng/ml) „nur eingeschränkt überprüfbar“. Dagegen aber habe der Kläger „keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben“.

Freie Autobahnen

Das Urteil akzeptiert somit den inoffiziellen Grenzwert von 1 Nanogramm pro Milliliter und bestätigt den Generalverdacht gegenüber Kiffern: Wer gelegentlich kifft, der könnte irgendwann auch völlig zugedröhnt hinters Lenkrad steigen.

Daher reicht der Anfangsverdacht für weitreichende Maßnahmen. Für Theo Pütz eine Ungleichbehandlung: "Würde diese Logik auch auf den Alkohol angewandt – die Autobahnen wären immer frei!"

Zwar gab ihm das Bundesverfassungsgericht dabei schon 2002 Recht. Der "einmalig festgestellte Haschischbesitz" rechtfertige nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, offensichtlich aber behördliche Zweifel an der Verkehrstauglichkeit.

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