Ob Dienstwagen oder Dienstfahrrad - wer das Gefährt privat nutzen darf, muss es nach der 1-Prozent-Regelung versteuern.
Quelle: picture alliance / dpa Berlin - Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Dabei gilt: Darf der Beschäftigte das Rad privat nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. Analog zur steuerlichen Behandlung bei Kraftfahrzeugen kommt für die Bewertung der Nutzung die sogenannte 1-Prozent-Regelung infrage. Sie gilt in diesem Fall für die komplette private Nutzung einschließlich der Fahrten zur Arbeit. Dabei wird die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Bei dieser Regelung werden normale Fahrräder und Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h gleich behandelt.
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