Ein Unfall mit dem Dienstwagen kann unter Umständen teuer werden. Je nach Einstufung der Fahrlässigkeit muss der Mitarbeiter bis zu 100 Prozent der Haftung übernehmen.
Quelle: picture alliance / dpa Bremen - Verursachen Mitarbeiter mit dem Dienstwagen einen Unfall, haften sie nicht immer für den Schaden. Entscheidend ist, inwiefern sie den Unfall mitverursacht haben. Das berichtet das Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe 2/2016). Bei leichtester Fahrlässigkeit des Mitarbeiters trägt der Arbeitgeber den Schaden allein. Das ist etwa der Fall, wenn man unvorsichtig die Autotür geöffnet hat. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser dagegen in der Regel selbst. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn jemand eine rote Ampel überfährt. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Verdient der Arbeitnehmer so wenig, dass die volle Haftung seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde, haftet er nur anteilig. In vielen Fällen wird eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegen. In dem Fall wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und -nehmer verteilt. Der Arbeitgeber muss sich dabei so behandeln lassen, als habe er eine zumutbare übliche Versicherung abgeschlossen - also in der Regel eine Vollkaskoversicherung. Der Mitarbeiter muss dann die Kosten in Form der Selbstbeteiligung übernehmen - gegebenenfalls auch nur anteilig. Weitere MOTOR-TALK-News findet Ihr in unserer übersichtlichen 7-Tage-Ansicht |