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Waschanlage: Betreiber haftet bei mangelnder Kennzeichnung - Zerkratzt, aber immerhin sauber

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Um die Waschanlage unbeschadet zu durchlaufen, ist die richtige Position wichtig. Fehlt oder funktioniert die optische Kennzeichnung nicht richtig, haftet der Betreiber.

Nürnberg - Die korrekte Positionierung eines Autos in einer Waschanlage muss vom Fahrer sichergestellt werden. Zeigt die Anlage eine falsche Position jedoch nicht an, macht sich der Betreiber einer Pflichtverletzung schuldig und haftet mit.

Eine Frau hatte die Betreiberin einer Waschanlage verklagt, weil die Bürsten der Anlage ihr Auto beschädigt hatten. Dazu kam es, weil die Fahrerin ihr SUV zwar in Längsrichtung korrekt positionierte, das jedoch bei der Querausrichtung nicht tat. Allerdings waren in der Waschanlage lediglich optische Signale für die Längsseite, nicht aber für die Querseite vorhanden. Nach mehrmaligem Rangieren startete die Waschanlage schließlich den Vorgang, ohne auf die falsche Positionierung aufmerksam zu machen.

Die Klägerin forderte nun vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth rund 5.200 Euro Schadensersatz von der Betreiberin der Waschanlage für die Beschädigungen an ihrem Auto. Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt und verringerte den Anspruch um rund zwei Drittel. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug nicht mittig in der Anlage stehe, so das Gericht.

Trotzdem bejahte die Zivilkammer die Pflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich die Anlage nicht in Betrieb setzt, solange das sich darin befindliche Fahrzeug nicht mittig positioniert sei. Diese Pflicht wurde in den Augen des Gerichts verletzt. Die Tatsache, dass eine korrekte Längsausrichtung angezeigt werde, zeige, dass dies auch für die Querrichtung technisch möglich sei.

Quelle: SP-X

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