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Gegnerische Versicherung Rechnung zusenden?

Seat Ibiza
Themenstarteram 1. Mai 2024 um 15:08

Hallo miteinander,

vor ca. 2 Jahren wurde an meinem Auto ein Schaden verursacht. Ich war bei einer Werkstatt und habe mir einen Kostenvoranschlag für die Lackierung geben lassen. Die gegnerische Versicherung hat das Geld überwiesen und sich anschließend gemeldet, ich hätte 3 Jahre Zeit Ihnen eine Rechnung zuzusenden nachdem das Auto lackiert worden ist.

Nun frage ich mich, bin ich dazu verpflichtet Ihnen die Rechnung zukommen zu lassen? Prinzipiell müsste es doch mir überlassen sein ob ich den Schaden reparieren lasse oder?

Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

Ich wünsche einen schönen Feiertag.

VG

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29 Antworten

Wenn der Schaden nicht repariert wird, wird keine MwSt. erstattet.

@CrumpyMonk die gegnerische Versicherung tut immer in Netto bezahlen! Du kannst dann entscheiden wo du dein Auto reparieren möchtest oder so weiterfahren.

Die Versicherung möchte nachträglich von dir Geld zurück holen , wenn der Schaden z.B 5000€ ist und du nur 3000€ bezahlt hast werden die 2000€ zurück verlangen.

Zudem dürfte es einen Eintrag im HIS geben, der bei weiteren Unfällen Probleme machen dürfte, wenn nicht sach- und fachgerecht repariert und ohne Nachweis repariert worden ist.

Wenn Du keine Rechnung hast, wurde nicht repariert.

Wurde aber repariert und Du hast eine Rechnung - wäre ich vorsichtig, das Original ohne Gegenquittung Erhalt per Post zu schicken, Kopie/Scan per Email sollte genügen.

Wenn Du vor 2 Jahren fiktiv abgerechnet hast und das Geld auf Basis des KVA netto ohne MwSt. erhalten hast, würde ich nichts weiter tun. Ich gehe davon aus Du hast nur das Geld genommen und nichts weiter an dem Auto repariert oder reparieren lassen?

Mir ist nur nicht klar ob das alles schon vor 2 Jahren passiert und bezahlt wurde, oder ob erst jetzt nach den 2 Jahren der KVA erstellt und das Geld von der Versicherung gekommen ist.

Zitat:

@polobuddy schrieb am 1. Mai 2024 um 18:29:48 Uhr:

@CrumpyMonk die gegnerische Versicherung tut immer in Netto bezahlen! Du kannst dann entscheiden wo du dein Auto reparieren möchtest oder so weiterfahren.

Die Versicherung möchte nachträglich von dir Geld zurück holen , wenn der Schaden z.B 5000€ ist und du nur 3000€ bezahlt hast werden die 2000€ zurück verlangen.

Entschuldigung, aber das ist nun wirklich Unfug.

Wenn die versicherung hier nach dem KVA reguliert hat, dann hat sie den netto Betrag aus dem KVA überwiesen. Da wird erst einmal gar nichts zurückgefordert.

Der TE hat nun drei Jahre zeit eine Rechnung einzureichen. dan wird die Mehrwertsteuer aus einer Rechnung nachgezahlt. Wenn keine Rechnung kommt gibt es auch keine Steuer.

Und wenn der TE hier weniger bezahlt hat, wie im KVA veranschlagt, dann gibt es den Betrag der Steuer bezahlt, welcher in der Rechnung steht

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 3. Mai 2024 um 18:04:14 Uhr:

 

Wenn die versicherung hier nach dem KVA reguliert hat, dann hat sie den netto Betrag aus dem KVA überwiesen. Da wird erst einmal gar nichts zurückgefordert.

Der TE hat nun drei Jahre zeit eine Rechnung einzureichen. dan wird die Mehrwertsteuer aus einer Rechnung nachgezahlt. Wenn keine Rechnung kommt gibt es auch keine Steuer.

Und wenn der TE hier weniger bezahlt hat, wie im KVA veranschlagt, dann gibt es den Betrag der Steuer bezahlt, welcher in der Rechnung steht

Ist das denn wirklich so?

Angnommen der TE hat nach Kostenvoranschlag abgerechnet und 4000,- (netto) erhalten.

Nun findet er eine billigere Werkstatt, die für 3000,- (brutto) repariert hat und reicht deren Rechnung ein.

Dann bekommt er doch aus den 3000,- nicht nochmal die Steuer nachgezahlt.......

doch, ja.

Er bekommt für die nachgewiesen 3000 € die Steuer nachgezahlt.

Die hat er ja dann ja auf aufgewendet.

Er muss sich aber natürlich enstcheiden ob er konkret oder fiktiv abrechnet.

Hat er sich vorher für die fiktive Abrechnung entschieden und dies mitgeteilt, dann geht das natürlich so nicht. Weil fiktiv und konkret vermischen, dass geht nicht.

Hat er aber den KVA eingereicht und die Versicherung hat hierauf erst einmal netto bezahlt, dann hat er drei Jahre Zeit eine Rechnung einzureichen. Und von der wird dann die Steuer nachgezahlt.

Wenn es billiger ist, wie der KVA, wird sich die Versicherung sogar freuen.

Unabhängig hiervon ist natürlich der Eintrag ins HIS aber das ist hier ja nicht Thema

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 3. Mai 2024 um 18:04:14 Uhr:

Zitat:

@polobuddy schrieb am 1. Mai 2024 um 18:29:48 Uhr:

@CrumpyMonk die gegnerische Versicherung tut immer in Netto bezahlen! Du kannst dann entscheiden wo du dein Auto reparieren möchtest oder so weiterfahren.

Die Versicherung möchte nachträglich von dir Geld zurück holen , wenn der Schaden z.B 5000€ ist und du nur 3000€ bezahlt hast werden die 2000€ zurück verlangen.

Entschuldigung, aber das ist nun wirklich Unfug.

Und wenn der TE hier weniger bezahlt hat, wie im KVA veranschlagt, dann gibt es den Betrag der Steuer bezahlt, welcher in der Rechnung steht

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 3. Mai 2024 um 19:10:59 Uhr:

doch, ja.

Er bekommt für die nachgewiesen 3000 € die Steuer nachgezahlt.

Die hat er ja dann ja auf aufgewendet.

Also Unfug ist das wahrlich nicht, denn der BGH sagt dazu aber was anderes! (Urteil im Anhang)

Tenor:

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Erst einmal gibt es hier kein Gutachten, sondern einen KVA, nach welchem abgerechnet wurde.

Zweitens gibt es hier keine Reparatur und schon gar nicht eine nach "Gutachten"

Und drittens ging es darum, das hier in em Raum gestellt wurde, das 2000 € zurückgezahlt werden müssen.

Und das ist schlicht und ergreifend Unfug.

 

Wenn eine Rechnung eingereicht wird, dann ist die Steuer zu erstatten unter den von mir Beschriebenen Bedingungen, egal ob vollständig oder nur teilrepariert wurde,

Unfug ? An einer fiktiven Abrechnung darf man sich doch nicht bereichern?

[quote]

@vanguardboy schrieb am 4. Mai 2024 um 15:45:50 Uhr:

Unfug ? Nö, man darf sich an einer fiktiven Abrechnung nicht bereichern .

Wenn du 4000 bekommst, es für 10euro reparieren lässt , hat man sich bereichert.

Schreib doch du nicht bitte auch noch so einen Blödinn hier.

Seit wann ist die fiktive Abrechnung eines Schadenfalles eine Bereicherung?

Der Geschädigte kann mit dem Geld machen, was er möchte. In den Urlaub fahren, das Geld verschenken oder was er sonst möchte. Und wenn er die Kohle nimmt und Ihm jemand das Auto kostenfrei repariert ginge das auch.

Man hat Schadenersatz bekommen und sich nicht "bereichert".

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 4. Mai 2024 um 15:51:39 Uhr:

 

Schreib doch du nicht bitte auch noch so einen Blödinn hier.

Seit wann ist die fiktive Abrechnung eines Schadenfalles eine Bereicherung?

Zur Güte. Ihr habt beide Recht.

Es gibt Einzelfälle, bei denen das so ist. Habe das nachgelesen. ;-)

Man hat Anspruch auf eine Reparatur zu Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Diesen Betrag darf man fiktiv abrechnen und frei verwenden.

Das gilt aber nicht, wenn man z.B. Großkundenrabatt bei markengebundenen (!) Fachwerkstätten hat. Dann muss man sich diesen anrechnen lassen, da man sonst den Grundsatz, dass man sich an Schadensersatz nicht bereichern darf, verletzt.

Betrifft den 0815-Kunden natürlich nicht. Aber es gilt z.B. auch für Nachlässe wegen Betriebszugehörigkeit oder ähnlichem. Das könnte durchaus Mal vorkommen.

So sagt das der BGH.

Aber für Otto-Normal-Kunde hat das keine Auswirkung.

@Dellenzaehler

Und du bist weiterhin der Auffassung, dass der Geschädigte, welcher bspw. der Versicherung einen KVA über 5000 EUR brutto vorgelegt und welchen diese fiktiv mit 4201,68 EUR abgerechnet hat, im Nachgang dann aber sein Fahrzeug in selbiger Werkstatt zu einen Preis von 3500 EUR netto (4165 EUR brutto) hat vollständig gemäß KVA reparieren lassen, weil die Werkstatt bspw. plötzlich die Stundensätze massiv gesenkt hat oder weil es sonstige Rabatte gab, dann neben den 4201,68 EUR (fiktiv) noch einen weiteren Betrag von 665 EUR (Steuer) und somit 4866,68 EUR erhält, obwohl er ja für die komplette Beseitigung des Schadens lediglich 4165 EUR aufwenden musste?

Wenn ja, kannst du das irgendwie belegen? Ich habe ja oben ein Urteil gepostet. Auch wenn es darin um ein Gutachten ging, sollte das m.E. von der Sinnhaftigkeit bei einem KVA nicht anders sein.

Zumal im o.g. Urteil unter der Ziffer 11 ab Seite 6 steht, dass der Geschädigte an einem Schadenfall nichts verdienen darf. (Stichwort Bereicherung) Dabei kann es m.E. unerheblich sein, ob nach GA oder KVA abgerechnet wurde. Wenn der Geschädigte in meinem Bsp. also neben den 4201,68 EUR noch weitere 665 EUR bekäme, hätte er sich bereichert. Nichts anderes steht in dem Urteil.

Und da sich ein Geschädigter an einem Schaden nicht bereichern darf, kann es u.U. durchaus auch dazu führen, dass er Geld zurückzahlen darf. Ich selbst habe vor sehr langer Zeit mal Geld beim Geschädigten zurückgefordert, der leider unklug war und mir die günstigere (vollständige) Rechnung präsentiert hat. Rückerstattung folgte prompt.

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