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Darf ich den Wagen überhaupt mit klasse B fahren?

Themenstarteram 9. April 2024 um 7:39

Hallo , ich habe mal folgende Frage an euch .

Ich habe gestern mein Ford Transit angemeldet als LKW,

Jetzt lese ich das im Zusatzabteil .

Ich habe nur die Klasse B , darf ich den Wagen jetzt fahren bzgl max Last etc ?

 

MfG

Teil 2
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32 Antworten

Ja.

Zitat:

Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Quelle: §6 FeV

Das was dir Sorge bereitet ist die Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse des Zuges auf 4500 kg - also Transit plus Anhänger. Da bistr du mit deiner Klasse-B-Fahrerlaubnis eben begrenzt auf 3500 kg zulässiger Gesamtmasse von Zugfahrzeug plus Anhänger. Dein Transit hat eine zul. Gesamtmasse von 2600, d.h. du kannst keinen Anhänger ziehen, dessen zulässige Gesamtmasse 900 kg überschreitet.

Zulässiges Gesamtgewicht ist 2.600 KG, das sollte mit Klasse B erlaubt sein.

Beim Anhängerbetrieb allerdings kommt es auf das Ausstelldatum des FS an. Die zul. 4,5to Gesamtgewicht für das Gespann bedürfen aber ggf. dann des C1E da über 3,5 to

Gerade gesehen, wie der Vorschreiben auch vermeldet. Problem sind eher die jetzige Begrenzung beim Anhänger auf max. 900 KG, da du sonst über 3,5 to. zul. Gesamtgewicht kommst.

Mein alter B (Klasse 3) incl. C1E hat mit so etwas keine Probleme. Ich darf auch noch 7,5 to mit Anhänger fahren :D

Zitat:

@JoergFB schrieb am 9. April 2024 um 10:33:55 Uhr:

 

Beim Anhängerbetrieb allerdings kommt es auf das Ausstelldatum des FS an. Die zul. 4,5to Gesamtgewicht für das Gespann bedürfen aber ggf. dann des C1E da über 3,5 to

Nein.

Es wäre dann BE erforderlich.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 9. April 2024 um 10:30:56 Uhr:

Das was dir Sorge bereitet ist die Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse des Zuges auf 4500 kg - also Transit plus Anhänger. Da bistr du mit deiner Klasse-B-Fahrerlaubnis eben begrenzt auf 3500 kg zulässiger Gesamtmasse von Zugfahrzeug plus Anhänger. Dein Transit hat eine zul. Gesamtmasse von 2600, d.h. du kannst keinen Anhänger ziehen, dessen zulässige Gesamtmasse 900 kg überschreitet.

Stimmt nicht ganz, ein Anhänger mit max. 750KG zgg. darf mit B immer gezogen werden, vorausgesetzt das Fahrzeug darf auch 750kg ziehen.

Also 3500Kg Zugfahrzeug + 750GKg Anhänger = 4250KG und mit B ganz legal bewegbar.

Zitat:

@solstice07 schrieb am 11. April 2024 um 16:13:49 Uhr:

Stimmt nicht ganz

Da im konkreten Fall des TE die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers schon 900 kg betragen darf, ist es unnötig, noch mal den Anhänger bis 750 kg zu erwähnen. Und die Antwort von SpyderRyder bezog sich ja direkt auf den konkreten Fall ("dein Transit" und "du kannst"). Alles, was er schrieb, war völlig richtig. Insofern stimmt dein "stimmt nicht ganz" nicht ganz. ;-)

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. April 2024 um 16:45:16 Uhr:

Zitat:

@solstice07 schrieb am 11. April 2024 um 16:13:49 Uhr:

Stimmt nicht ganz

Da im konkreten Fall des TE die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers schon 900 kg betragen darf, ist es unnötig, noch mal den Anhänger bis 750 kg zu erwähnen. Und die Antwort von SpyderRyder bezog sich ja direkt auf den konkreten Fall ("dein Transit" und "du kannst"). Alles, was er schrieb, war völlig richtig. Insofern stimmt dein "stimmt nicht ganz" nicht ganz. ;-)

Sehe ich etwas anders.

wenn er einen 900Kg Anhänger zieht, dann darf die Kombination max. 3.5t sein, wenn aber ein 750Kg Anhänger gezogen werden soll, dann darf das Zugfahrzeug auch 3.5t haben und die Kombination somit 4250Kg.

Verstehen viele nicht und daher ist die Aussage "Da bistr du mit deiner Klasse-B-Fahrerlaubnis eben begrenzt auf 3500 kg zulässiger Gesamtmasse von Zugfahrzeug plus Anhänger" falsch.

Zitat:

@solstice07 schrieb am 11. April 2024 um 18:12:10 Uhr:

Sehe ich etwas anders.

Das kannst du so machen, aber du übersiehst es immer noch, dass der TE gezielt für "sein" Fahrzeug fragte und dass daher alle Antworten auch auf seinen Fall bezogen waren.

 

Zitat:

@solstice07 schrieb am 11. April 2024 um 18:12:10 Uhr:

dann darf das Zugfahrzeug auch 3.5t haben ...

Ja, aber das Zugfahrzeug des TE hat nun mal nicht 3,5 t zulässige Gesamtmasse, sondern nur 2,6 t.

Man kann es auch anders ausdrücken: Das Anliegen der vorherigen Antwortgeber war es, die Frage des TE zu beantworten, also bezogen auf sein Zugfahrzeug.

Dein Anliegen war es, noch darüber hinaus mit ein bisschen für den TE irrelevantem Spezialwissen anzugeben (nicht böse gemeint).

Genaues kann man auch hier:

https://www.motor-talk.de/.../...uehrerschein-thread-t7135474.html?...

nachlesen.

Gruß Moorteufelchen

Ich sehe in der Fragestellung keine Frage zur Anhängelast.

 

Lassen wir also erstmal den Anhänger hier aus dem Thema.

 

Was sagt denn überhaupt der @TE dazu, kommt da noch was?

 

Ich finde allerdings auch, dass das Führerscheinrecht wirklich dumm gelöst wurde.

Und damit meine ich eben die Abweichungen aller FE Klassen zu den Fz. Klassen.

(M1=B, L=A usw.)

Komplizierter (dummer) hätte man es nicht lösen können.

Ich hatte die Frage des TE eigentlich von Anfang an anders verstanden, nämlich als:

"Darf ich mit meinem PKW-Führerschein einen LKW fahren?"

Worauf die Antwort lauten würde:

"Es gibt keinen PKW-Führerschein. Du hast einen Führerschein für Kraftwagen mit nicht mehr als 3.500 kg zGM und nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen. Wenn die Bedingungen eingehalten sind ist es egal, ob das Fahrzeug nun ein PKW, LKW, SoKfz oder eine SAM ist."

Eigentlich ist es korrekt, dass der TE gar nicht nach einem eventuellen Anhängerbetrieb gefragt hat. Vermutlich war es auch nicht die Zulassung als Lkw, sondern der für ihn irritierende Eintrag des zulässigen Gesamtgewicht des Zuges von 4500 kg. Vielleicht wusste er auch gar nicht, was ein Zug ist?

In der aktuellen Fassung der FeV steht

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html

Zitat:

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Damit ist doch eigentlich alles geschrieben?

Gesetzestexte dienen fast nie als gute Erklärung, wenn das Grundwissen fehlt. Um alles zu verstehen, was da geschrieben steht, müsste man wissen, was die Klasse AM ist, was genau die zulässige Gesamtmasse ist, was "ausgelegt und gebaut" bedeutet, was eine Kombination ist usw. Und wenn man dann anfängt AM zu erklären, dann liefert der Gesetzestext folgende für einen Laien kaum verständliche Definition:

- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
– dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Jetzt musst du wissen, was L1e-B ist, was in Art. 4 Abs. Buchst. a steht, wo man diese VO 168/2013 findet, was denn auf Seite 52 des ABl. L 60 vom 2.3.2013 steht etc.pp.

Das ist für einen Laien fast undurchschaubar.

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