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eVB später Vertrag bei anderer Versicherung

Themenstarteram 17. Dezember 2019 um 17:20

Ich erhielt eine eVB für ein Neufahrzeu von meiner Versicherung. Das Autohaus ließ das Fzg zu und dann wurden noch diverse Arbeiten am Auto in einer Werkstatt gemacht (Regale usw).

Zwoschenzeitlich habe ich mir bei einer anderen versicherung ein neues Angebot für meine Flotte machen lassen. Diese war erheblich billiger - grund genug die Verträge zu wechseln (hätte ich auch schon früher machen können ud sollen).

Da ich für das neue auch trotz mehrfachen Fragens noch kein Angebot der "alten" Versicherung bekam, wurde das in dem Zuge dann auch beim neuen Versicherer abgeschlossen.

Die alte Versicherung, nun ein wenig patzig meinte nur dann soll der Neue eine eVB rückwirkend ausstellen. Das lehnt die Neue aber grundsätzlich ab (trotz Angebot von mir die Schadfreiheit durch mich schriftlich zu bestätigen). Nun will die Alte 5€/Tag von mir. Für den einen (schadfreien) Monat dann 150Ocken! (Hochgerechnet wären das 1800€/Jahr für diese eVB(Haftpflicht), mehr ist es ja nicht...

Ist das normal oder spiele die nun beleidigte Leberwurst?

Ich habe noch 2 KLW sowie eine Betriebshaftpflicht beim Alten...

Beste Antwort im Thema

Die EVB wurde aber für die Neuanmeldung genutzt, somit bestand vorläufiger Versicherungsschutz, welcher bezahlt werden muss.

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Nein, das ist normal.

Nennt sich Kurzzeittarif.

Themenstarteram 17. Dezember 2019 um 18:12

ok danke. ist das ein muss oder kann?

wenn ich’s gewusst hätte hätte ich ja besser gleich den vertrag beim alten gemacht, dann wäre das sicher nicht extra berechnet worden...

Diesen hätte ich später dann immer noch kündigen können...

Ist einfach dumm gelaufen - ich bin mir sicher, nochmal passiert Dir das nicht.

Verbuch es als Lehrgeld.

Hallo,

entschuldige bitte, ich bekomme da etwas nicht mit!

Wie lief das denn bei Dir ab? Widerrufsrecht ist 14 Tage ab Aktivierung der eVB. Muss es schriftlich (z.B. Mailanhang) gegeben haben, ansonsten längere Frist. Daher stolpere ich über die Monatsfrist- oder verstehe ich da was falsch?

Gruss vom Asphalthoppler

Die EVB wurde aber für die Neuanmeldung genutzt, somit bestand vorläufiger Versicherungsschutz, welcher bezahlt werden muss.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 17. Dezember 2019 um 20:33:27 Uhr:

Die EVB wurde aber für die Neuanmeldung genutzt, somit bestand vorläufiger Versicherungsschutz, welcher bezahlt werden muss.

Hallo,

das ist unbestritten. Ich fragte mich nur, wie man 14 Tage nach Ablauf der Widerruffrist aus dem Vertrag rauskommt.

Jetzt hats bei mir klick gemacht. Der Versicherer hat auch bei Widerruf eine Mindestversicherungsfrist von einem Monat! Das wird es wohl sein. Bedeutet, der Widerruf wirkt sich erst nach einem Monat aus? Ansonsten wäre der TE ja 14 Tage +, ohne Versicherungsschutz unterwegs. Kann es vll. so geben, müsste ich prüfen. "Normal" wäre eine Vertragsauflösung mit Datum des Einganges des Widerrufes. (macht z.B. die HUK so).

Zudem müssen die anfallenden Kosten, im Falle eines Widerrufes des Vertrages, dem TE zusammen mit der eVB mitgeteilt worden sein. Ist das nicht geschehen, muss er die Kosten, m.E. nicht begleichen.

Gruss vom Asphalthoppler

Themenstarteram 18. Dezember 2019 um 7:44

Ich glaube hier wird etwas verwechselt?

Versicherer A (von dem ich die eVB erhaolten habe) hatte mir noch gar keinen Vertrag gemahct. Trotz dass ich ihn um ein Angebot gebeten habe.

Da ich preislich sowieso nicht zufrieden war, habe ich alle Fahrzeuge gekündigt und bei einem euen Versicherer B abgeschlossen.

Daher alt es auch keinen Vertrag zu kündigen. Wenn ich bei Versicherer A gebliebe wäre, hätte dieser vermutlich auch nichts für die Zeit der eVB berechnet. Schwach finde ich meine neue Versicherung B, dass dierse nicht rückwirkend die eVB übernimmt. Das gibt es wohl und wird mitunter auch gemacht.

Ob die ABrechnung mit 150€ für den einen Monat (von Zulassung bis zum Abschluss der neuen Versicherung bei B gerechtfertigt ist, weiß ich nicht.

Anaben zu Widerrufsfrist o.ä. gab es keine, auf dem Anschreiben mit der eVB stand nur "Beachten Sie, dass die Trennung von Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer eine Preisdifferenz zur Folge haben kann. "

Hätte ich die Kosten gewusst, hätte ich entweder bei A abgeschlossen oder bei B beschleunigt...

Bekommt man das "Angebot" nicht direkt bei Anfrage für die eVB bei der Versicherung?

Man weiß doch, welches Fahrzeug man gekauft/bestellt hat und die Versicherung kann dann sofort alle Möglichkeiten auflisten.

Sobald die eVB für die Zulassung benutzt wird, kommt ein Vertrag zustande und es besteht Versicherungsschutz. Es geht daher auch nicht nur um eine eVB, sondern eben auch den einen versicherten Monat.

Themenstarteram 18. Dezember 2019 um 7:54

Zitat:

@Steph666 schrieb am 18. Dezember 2019 um 08:51:03 Uhr:

Bekommt man das "Angebot" nicht direkt bei Anfrage für die eVB bei der Versicherung?

Man weiß doch, welches Fahrzeug man gekauft/bestellt hat und die Versicherung kann dann sofort alle Möglichkeiten auflisten.

Klar, den Schein bekam der Versicherer A auch gleich nachdem ich in hatte (das dauerte aber leider etwas weil das Autohaus ja noch arbeiten musste). Ein Angebot habe ich jedoch trotz Nachfrage von A nicht erhalten... - anders als bei B

Themenstarteram 18. Dezember 2019 um 7:55

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Dezember 2019 um 08:52:16 Uhr:

Sobald die eVB für die Zulassung benutzt wird, kommt ein Vertrag zustande und es besteht Versicherungsschutz. Es geht daher auch nicht nur um eine eVB, sondern eben auch den einen versicherten Monat.

Ja das ist richtig... Ich wunderte mich nur über die Kosten, zumal diese auch niegens bekannt gegeben wurden - aber sei es drum, werde ich wohl zahle müssen. Ich frage dann nur, sind die bei allen Versicherern halbwegs gleich, habt ihr da einen Überblick? (Oder langt A jetzt nochmal richig zu...) Das würde mich dann dazu veranlassen, den Rest auch noch zu kündigen...

Dann hättest du aber die eVB nicht benutzen dürfen, wenn du gar nicht weisst, was es kosten wird...

Themenstarteram 18. Dezember 2019 um 8:19

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Dezember 2019 um 08:56:47 Uhr:

Dann hättest du aber die eVB nicht benutzen dürfen, wenn du gar nicht weisst, was es kosten wird...

Ja zu dem Zeitpunkt stand es ja auch noch nicht fest ;-)

Wie gesagt A kam nicht mit dem Angebot aus de Pötte und die Kündigungsfrist für den Rest stand auch im Raum... Also für meine übrigen Fahrzeuge war der Wechsel quasi gegeben, und dann wollte ich den neuen auch beim neuen Anbieter B machen. Er ist übrigens keine neuer für mich, da laufen auch meine Gebäudeversicherungen usw...

Wir gesagt, wenn es Brangenüblich (auch in der Höhe) ist, ist es ja ok.

Hallo,

ich verstehe immer weniger...

Ich darf auf VVG § 9 verweisen.

Das passt nicht mit dem vom TE beschriebenem Sachverhalt überein, wobei ich freihändig vermute dass der Versicherer die Rechtslage gut kennt.

Sollte dem in diesem Fall nicht so sein, muss der VN folglich nicht den Beitrag bezahlen, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor Vertragsschluss vorlagen. Motto: "Hätte ich gewusst, was das kostet, dann..." Die Kostenrechnung für den Fall des Widerrufes des Vertrages ist Teil der Unterlagen, welche dem VN vor Vertragsschluss übermittelt werden müssen- schriftlich! Vgl.§8 (2), 2. VVG.

Behelfsweise heilt hier zudem BGB §312.

Andere Frage:lohnt es sich in diesem konkreten Fall, wegen 150 Euro, auf die Barrikade zu steigen? Kommt vll. drauf an.

Gruss vom Asphalthoppler

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