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Fahrtenschreiberpflicht in ausschliesslich privat genutzem Transporter/Kastenwagen >3,5 to ??

Mercedes Sprinter W906
Themenstarteram 29. Juli 2020 um 12:41

moin,

trotz langem googlen und lesen, habe ich noch nichts "stichhaltiges" zur Fahrtenschreiberpflicht bei rein privat genutzten Transportern über 3,5 - 5 to gefunden, fast alle Themen behandeln die gewerbliche Nutzung incl. der Ausnahmen (Werknahverkehr - 100 km Umkreis ohne Fahrerkarte z.b.)

Keine Infos dazu gefunden, ob so ein Transporter bei privater Anmeldung und Nutzung überhaupt einen Fahrtenschreiber braucht....

Stören würde es ja nicht wirklich, aber die Dinger müssen regelmässig geprüft werden, und das kostet nicht gerade wenig.

Zulassungstechnisch ist ein Transporter/Kastenwagen mit abgetrennter Ladefläche sicher immer ein Lkw.

Also: könnte man den Fahrtenschreiber bei privater Anmeldung und Nutzung ausbauen lassen ?

kennt sich da jemand mit aus ?

grüsse

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15 Antworten

BAG könnte das sicher wissen, mal anrufen?

privat nein

gewerblich ja

wurde schon zig mal durchgekaut

hier und in anderen foren

Themenstarteram 30. Juli 2020 um 9:03

moin,

BAG weiss nix, verweis ans Regierungspräsidium, Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, die haben Auskunft gegeben. Demnach kann man das Teil dann auch ausbauen (lassen)

Private Nutzung: bis 7,5 to zul. Gesamtgewicht , bei Anhängerbetrieb zählt das zul. Zuggesamtgewicht.

(laut Angaben im Fahrzeugschein !!)

Verordnung 561

http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A02006R0561-20150302

Artikel 3:

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Erschreckend... das die exekutive Behörde, die BAG, offenbar nicht weiss auf welcher Rechtsgrundlage sie ihre Arbeit machen soll....

Anyway, in der aktuellen Version der verlonkten Verordnung ist unter h) die Gewichtsbeschränkung gestrichen worden. Das Bedeutet dann z.B. das Wohnmobile über 7,5t keinen Fahrtenschreiben benötigen.

am 30. Juli 2020 um 19:39

...den Gesetzes- / Verordnungstext würde ich aber in Kopie mitführen... wenn die schon in der Behörde selbst nix wissen -gut vielleicht haste am Telefon auch zufällig den dortigen Hausmeister oder die Putzfrau erwischt :D-, dann möchte ich garnicht wissen was die alle nicht wissen, auf die man z.B. bei einer Straßenkontrolle so trifft... da könnte so ein kopiertes / ausgedrucktes Stück Papier mit dem entsprechenden Verordnungs-/Gesetzestext den Ärger & Zeitaufwand massiv abkürzen.

Themenstarteram 1. August 2020 um 7:46

also,

um ein wenig zu relativieren:

die Behörde heisst ja „Bundesamt für Güterverkehr“, und was die gewerbliche Seite angeht, hätte der Mitarbeiter mir schon Auskunft geben können :-)

Was die private Nutzung angeht, hat er mich auch an die richtige Stelle verwiesen.

Aber stimmt schon:

könnte bei einer Kontrolle „lustig“ werden, wenn man auf den richtigen (bzw falschen) trifft....

am 1. August 2020 um 9:37

Wenn ich mir dieses Gesetz so anschaue, fällt mir nur der Spruch vom Kanguruh ein: "So isses halt gworddä!"

Ein absoluter Verhau. Niemand hat dieses Gesetz in allen Details im Kopf. Weder die Kontrollbehörden, noch die Kraftfahrer. Eine solche Verordnung sollte auf eine Seite passen.

Da kann man echt nur Kopfschütteln...

Themenstarteram 1. August 2020 um 12:03

Zitat:

@stero111 schrieb am 30. Juli 2020 um 21:28:23 Uhr:

Erschreckend... das die exekutive Behörde, die BAG, offenbar nicht weiss auf welcher Rechtsgrundlage sie ihre Arbeit machen soll....

Anyway, in der aktuellen Version der verlonkten Verordnung ist unter h) die Gewichtsbeschränkung gestrichen worden. Das Bedeutet dann z.B. das Wohnmobile über 7,5t keinen Fahrtenschreiben benötigen.

Wohnmobile war mir bekannt, ist auch den meisten "offiziellen" wie TÜV, GTÜ... bekannt.

da steht aber auch "Wohnmobil" im Schein, und nicht Lkw.

Beim Lkw sieht der Wissenstand schon wieder anders aus, da hat mir bei der GTÜ doch wirklich einer erzählt, ALLE Lkw über 3,5 to MÜSSEN einen Fahrtenschreiber haben - egal ob privat oder gewerblich, und das ist ja mal definitiv falsch....

Zitat:

@Zac_McKracken schrieb am 1. August 2020 um 14:03:13 Uhr:

Zitat:

@stero111 schrieb am 30. Juli 2020 um 21:28:23 Uhr:

Erschreckend... das die exekutive Behörde, die BAG, offenbar nicht weiss auf welcher Rechtsgrundlage sie ihre Arbeit machen soll....

Anyway, in der aktuellen Version der verlonkten Verordnung ist unter h) die Gewichtsbeschränkung gestrichen worden. Das Bedeutet dann z.B. das Wohnmobile über 7,5t keinen Fahrtenschreiben benötigen.

Wohnmobile war mir bekannt, ist auch den meisten "offiziellen" wie TÜV, GTÜ... bekannt.

da steht aber auch "Wohnmobil" im Schein, und nicht Lkw.

Beim Lkw sieht der Wissenstand schon wieder anders aus, da hat mir bei der GTÜ doch wirklich einer erzählt, ALLE Lkw über 3,5 to MÜSSEN einen Fahrtenschreiber haben - egal ob privat oder gewerblich, und das ist ja mal definitiv falsch....

Es ist egal was im Schein steht... die Verordnung spricht nur von "Fahrzeugen" ohne weiter auf den Typ LKW, Wohnmobil oder sonstwas einzugehen. Im Folgenden geht es dann um die Art der Nutzung des Fahrzeugs...und auch hier taucht LKW, Wohnmobin oder sonstwas nicht auf... nur Fahrzeug.

Wohnmobil da explizit mit aufzuführen wäre auch hirnrissig.

Oder dient ein Wohnmobil neuerdings zur Güterbeförderung?

Die Festlegung der Nutzung des Fahrzeuges, wie Du es beschreibst, wäre aber einer Leiter vergleichbar.

  • Güterbeförderung ja/nein
  • Güterbeförderung gewerblich/privat
  • Güterbeförderung als Hauptzweck/Nebenverwendung

Nur bei 3 × grüner Auswahl ist alles klar kontrollgerätpflichtig und bedarf keiner weiteren Abklärung.

Zitat:

 

Anyway, in der aktuellen Version der verlonkten Verordnung ist unter h) die Gewichtsbeschränkung gestrichen worden. Das Bedeutet dann z.B. das Wohnmobile über 7,5t keinen Fahrtenschreiben benötigen.

Wo steht das?

Ich habe dazu nichts gefunden.

Gruss

Christian

Die StVZO schreibt in §57a Absatz 1 Nummer 1 vor, dass Fahrzeuge ab (!) 7,5t zGM mit einem Fahrtschreiber auszurüsten sind. Wohnmobile habe ich bei den Ausnahmen nicht gefunden.

Dazu regelt §72(a) Buchst. 6e, dass dies für Fahrzeuge ab EZ 01.01.2013 eben nicht mehr gilt.

Mit anderen Worten:

Wohnmobile ab 7,5t zGM (und nicht erst darüber) müssten einen Fahrtenschreiber haben, wenn sie bis zum 31.12.2012 erstmalig zugelassen wurden. Dann muss dieser auch nach den Vorschriften der StVZO betrieben werden. Bei einer EZ ab dem 01.01.2013 ist das alles nicht der Fall.

Das ist aber die rein nationale Fahrtschreiber-Pflicht und hat nichts mit den EG-Vorschriften zum Kontrollgerät und zu den Lenk- und Ruhezeiten zu tun!

https://www.bgl-ev.de/.../vo_eg_561-2006.pdf

Punkt h

h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Das schließt zwar Wohnmobile nicht direkt aus, da diese ja nicht zur Güterbeförderung gedacht sind, aber es deutet sehr stark darauf hin, dass sich alle sonstigen Verordnungen in der Art (so wie ich es auch schon von einem BAG-Beamten gehört habe) einzig auf Nutzfahrzeuge (LKW/Bus) beziehen. Von dem habe ich auch die Info, das sich Wohnmobile über 3,5to zwar an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten müssen (80 Km/h Landstraße und Autobahn, auf Autobahn und auf Kraftfahrstrassen 100 Km/h, wenn extra dafür zugelassen), aber nicht unter das Fahrpersonalgesetz fallen. Damit auch nicht unter die Pflicht eines Fahrtenschreibers (analog oder digital) fallen. Als Hinweis: Als Privatperson ist man kein Personal.

Als Gegenzug dazu: bis einschließlich 7.5to braucht man sicht als privater Fahrzeugführer auch nicht an die Pausenzeiten halten, über 7,5to schon (4,5 Stunden fahren, 45 Minuten Pause, 4,5 Stunden fahren, 11 Stunden Pause; 2 mal die Woche darf man nach weiteren 45 Minuten Pause noch eine Stunde mehr fahren, 3 mal die Woche die große Pause auf 9 Stunden verkürzen; Wichtig: Wochenruhezeit und maimal 6 "Schichten" pro Woche).

Ein kleiner Hinweis: Der Tachograph ist theoretisch einzig zur Überwachung des Fahrpersonalgesetzes bzw. vergleichbare Richtlinien wie die oben verlinkte EG-Verordnung.

Du musst hier unterscheiden zwischen den (EU-) Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten die den Einbau eines EG-Kontrollgerätes fordern (und die nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung und für KOM gelten) und den nationalen Vorschriften für den Fahrt(en)schreiber, die für neuere Fahrzeuge außer Kraft gesetzt wurden weil sie ohnehin nur noch für die Fahrzeuge außerhalb der EU Regelungen galten und das ein sehr kleiner Rest war.

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