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Gesetzliche Gebrauchtwagen Gewährleistung??

Themenstarteram 4. August 2002 um 20:36

Hy leude

was hat das eigentlich mit der seit 1.1.2002 gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauchtwagen Garantie bzw. Gewährleistung auf sich ?????

wer kennt sich denn da aus?

ist das wie ne richtige garantie????

 

DANKE und Grüße aus dem süden.............

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4 Antworten

also der staat schreib prinzipiell 2 jahre garantie vor, aber der händler kann auf ein jahr runter gehn - das machen dann auch so ziemlich alle - innerhalb des ersten halben jahres ist der händler soweit ich weiß in der beweispflicht, ab dem 6. monat nach dem kauf, ist das dann deine aufgabe...

eingeschlossen vo dieser garantie sollten dann so ziemlich alle sachen sein, außer reale verschleißteile...

so ich hab dir noch ein paar links rausgesucht, zum thema gebrauchtwagen kauf!

ADAC Gebrauchtwagen-Checkliste

ansosnten hierz was der ADAC dazu sagt:

Zitat:

Mängelhaftung beim Gebrauchtwagen

Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert:

Die Änderungen wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, zu genügen. Hervorzuheben ist die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs und die Verlängerung der Sachmängelhaftung von 6 Monaten auf 2 Jahre (aber verkürzbar!). Das Kaufrecht wird durch die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs zukünftig in zwei Teile aufgespaltet: Für den Kauf Verbraucher vom Unternehmer werden die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung finden, für den Kauf Unternehmer von Unternehmer bzw. Privat von Privat kommt das "normale" Kaufrecht zum Tragen.

 

Das neue Kaufrecht findet Anwendung auf Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge gilt grundsätzlich das alte Recht, wenn im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die nachfolgenden Informationen erfolgen auf der Basis des neuen Kaufrechts.

 

Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler

 

 

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft.

 

Haftung des Verkäufers für Garantiezusagen

 

 

Für vertragliche Garantien zur Beschaffenheit des Fahrzeugs haftet der Gebrauchtwagenverkäufer. Ein Ausschluss der Haftung ist hier nicht möglich (§ 444 BGB). Bei Nichtvorliegen haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig auf Schadenersatz.

Rechtsprechung zu der Übernahme einer Garantie gibt es bisher noch nicht. Bis zum 31.12.2001 gab es jedoch die Möglichkeit, sich auf eine zugesicherte Eigenschaft zu berufen. Die Rechtsprechung zur zugesicherten Eigenschaft kann daher für die Garantiezusage entsprechend herangezogen werden.

Eine Zusicherung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will (BGH NJW 91, 1223; BGH NJW 92, 2564). Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage bzw. Zusicherung sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Motor ist dicht oder Wagen 100% in Ordnung"; OLG Köln 13 U 104/87). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Zusicherungen sein (OLG Köln DAR 90, 347; OLG Koblenz DAR 93, 295). Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.

 

Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer

 

 

Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Dem Käufer eines älteren Kfz obliegt eine besondere Prüfungspflicht, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet (BGH DAR 95, 322).

Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

 

Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel

 

 

- Nacherfüllung:

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf.

Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

 

- Rücktritt vom Vertrag oder Minderung:

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des reinen Kaufpreises (nicht also einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

 

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. (da gemäß § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB der § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet). Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

- Schadenersatz:

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz nach § 280 BGB verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB).

nachzulesen, ist das ganze dann noch komplett unter: ADAC Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

dazu allgemeine ADAC link zum thema Gebrauchtwagen: ADAC Gebrauchtwagen

Themenstarteram 4. August 2002 um 21:00

danke dir dat is doch schon mal was

Hi !

! Es ist definitiv keine Garantie !

Der Händler muß nur Gewährleisten, daß das Fahrzeug bei "Gefahrübergang" (Übergabe an den Kunden) keine versteckten Mängel oder Defekte hatte. Der clevere Händler läßt sich also den aktuellen Zustand des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen beschreiben / bestätigen.

Der Händler muß nicht gewährleisten (wie könnte er auch?) daß ein gebrauchtes Fahrzeug die nächsten 12 Monate ohne Probleme funktioniert.

Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Händler (er muß also beweisen, daß ein aufgetretener Schaden nicht schon bei der Übergabe vorgelegen hat : Deswegen die Sachverständigen-Geschichte...

danach muß der Käufer beweisen, daß der Schaden schon vorgelegen hat!

Verschleiß, altersgemäße Abnutzung sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen !

Um späterem Ärger vorzubeugen sollte man also in jedem Fall über den Abschluß einer Garantieversicherung sprechen!!

Leopold

 

--- da haben wir wohl zu dritt gleichzeitig getippert ;-) ---

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