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Keine Garantie erlischt bei Arbeiten am Fahrzeug durch fabrikatsfremde Werkstätten

Ford
Themenstarteram 9. Mai 2007 um 13:43

Guckt euch das mal an!

http://www.dressel-kfz.de/herstellergarantie.htm

Der ZDK (Zentralverband des deutschen Kfz-Gewerbe) hat aufgrund Verweigerungen von Garantieleistungen bei Durchführung von Wartungen in Fremdwerkstätten und auch nach neuen EU-Richtlinien der GVO folgendes nach Rücksprache mit den Herstellern mitgeteilt(Stand 09/2003):

Grundsätzlich kann keine Garantieleistung verweigert werden, weil an dem Fahrzeug die Wartung nach Herstellervorschrift in einer freien Werkstatt durchgeführt wurde, insofern kein kausaler Zusammenhang mit dem Garantiefall und den durchgeführten Wartungsarbeiten vorliegt.

 

Kann das jemend kommentieren. Ich mein das klingt schon mal ganz gut, oder ?

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7 Antworten
am 10. Mai 2007 um 5:40

Re: Keine Garantie erlischt bei Arbeiten am Fahrzeug durch fabrikatsfremde Werkstätte

 

Zitat:

Original geschrieben von Auskenner

Grundsätzlich kann keine Garantieleistung verweigert werden, weil an dem Fahrzeug die Wartung nach Herstellervorschrift in einer freien Werkstatt durchgeführt wurde, insofern kein kausaler Zusammenhang mit dem Garantiefall und den durchgeführten Wartungsarbeiten vorliegt.

So lange da ein "Grundsätzlich" steht werden die Hersteller und Vertragswerkstätten mit sehr großer Wahrscheinlichkeit alles versuchen, um die Garantieleistung verweigern zu können.

Einerseits auch verständlich, denn erst fährt der Kunde in eine freie Werkstatt zum Service oder für Reparaturen und dann kommt er auf einmal zur Vertragswerkstatt und macht Garantieansprüche geltend.

Andererseits auch wieder verständlich, da man es ja niemandem verbieten kann, Preise zu vergleichen und zu sparen.

Wer weist denn im Übrigen nach, OB der Service oder die Reparatur auch wirklich gemäß Herstellervorgaben durchgeführt wurde??? Papier ist geduldig.... :(

Gruß

Ich meine in dem Text gibt es doch zwei Schlüsselstellen... der kausale Zusammenhang... und... die Wartung nach Herstellervorschrift...

Das hat doch für mich zur Konsequenz, dass im Schadenfall irgendwer, irgendwem beweisen muss, dass er es a) nicht verbockt hat (kausaler Zusammenhang) und b) nach Herstellervorschrift gearbeitet hat.

Besonders den Beweis dafür anzutreten nach der Herstellervorschrift gearbeitet zu haben, halte ich für schwierig. Sicherlich ist der Nachweis, dass Originalersatzteile verwandt worden sind noch zu führen, ob aber eben Drehmomente oder andere Reparaturvorschriften entsprechend umgesetzt wurden quasi unmöglich. Ich würde mir also auf jeden Fall von der 3-Buchstabenwerkstatt was schriftliches geben lassen, dass mit deren arbeiten die Garantie niicht erlischt, und sie diese auch ggf. durchsetzen, damit ich nichht zwischen den Stühlen sitz.

Ich werds aber auch nicht tun, sonden meine Wartungen mit Originalteilen beim FFH machen zu lassen, ganz frei nach dem Motto, dass kleine Geschenke die Freundschaft erhalten! ;)

Ich weiß schon warum ich Autos fahre, wo ich mir darum, keinen Kopf machen muss.

Würde ich meinen Wagen nach Herstellervorgabe oder bei Ford warten lassen, würde ich jährlich mein Wagenwert hinlegen! :D

Wer einen Wagen mit Neuwagengarantie und keine Gebrauchtwagengewährleistung hat, sollte möglichst seinen Wagen beim Vertragspartner warten lassen. Der Schaden ist meist größer als die Ersparnis durch die freie Werkstatt!

Bei Gewährleistung wäre es sowieso egal. Meist wird da sowieso erstmal alles abgestritten. Dann wird dir die Schuld zugeschoben, danach wird wieder alles abgestritten. Dann wieder alles von vorne!

(Hatte nen Kumpel mit seinem Golf! Dauerte etwas bis der Händler sein Fahrzeug auf Gewährleistung instand gesetzt hat. Dennoch musste ein Teil der Materialkosten selber getragen werden!)

MfG

am 11. Mai 2007 um 8:41

Zitat:

Original geschrieben von mondeotaxi

Ich meine in dem Text gibt es doch zwei Schlüsselstellen... der kausale Zusammenhang... und... die Wartung nach Herstellervorschrift...

Das hat doch für mich zur Konsequenz, dass im Schadenfall irgendwer, irgendwem beweisen muss, dass er es a) nicht verbockt hat (kausaler Zusammenhang) und b) nach Herstellervorschrift gearbeitet hat.

Der Kausalzusammenhang kann ja nur zwischen einer evtl. Reparatur bzw. Service und einem mangelhaften Teil, welches repariert wurde bzw. im Rahmen des Service geprüft wurde hergestellt werden. Ausgenommen sind solche Sachen, die vom Werk aus schon mangelhaft waren, z.B. Türkantenrost. Da stellt sich ja in der Regel die Frage nicht, außer es wurde z.B. ein Unfallschaden unsachgemäß instandgesetzt o.ä. ...

Im Zweifel is also anzunehmen, dass der Kunde der Vertragswerkstatt, bzw. die freie Werkstatt der Vertragswerkstatt nachweisen muss, dass nach Herstellervorschrift gearbeitet und nicht das Standartprogramm abgespult wurde!

Und wie du schon richtig sagtest, lässt sich das nur durch Originalersatzteile nachweisen oder durch gutachterliche Feststellungen und Prüfungen von z.B. Anzugsdrehmomenten am schadhaften Teil. Ein Eintrag im Serviceheft wird hier kaum genügen, da Papier halt nun mal sehr geduldig ist.

Spätestens hier wird dann der Kunde in den meisten Fällen schon abwinken, weil er im ersten Moment auf den Kosten sitzen bleibt - und die werden i.d.R. nicht unerheblich sein.

Erst wenn nachgewiesen werden konnte, dass der Fehler bzw. Mangel auch dann aufgetreten wäre, wenn die Vertragswerkstatt ORDNUNGSGEMÄß Hand angelegt hätte (ursprüngliche Kausalität), kann der Garantiefall geltend gemacht werden.

Alle anderen gucken wahrscheinlich in die Röhre... Rechtssprechung hin oder her, aber kampflos funzt das garantiert net.

Gruß

am 3. August 2009 um 18:21

Zitat:

Original geschrieben von Johnes

Ich weiß schon warum ich Autos fahre, wo ich mir darum, keinen Kopf machen muss.

Würde ich meinen Wagen nach Herstellervorgabe oder bei Ford warten lassen, würde ich jährlich mein Wagenwert hinlegen! :D

Wer einen Wagen mit Neuwagengarantie und keine Gebrauchtwagengewährleistung hat, sollte möglichst seinen Wagen beim Vertragspartner warten lassen. Der Schaden ist meist größer als die Ersparnis durch die freie Werkstatt!

Bei Gewährleistung wäre es sowieso egal. Meist wird da sowieso erstmal alles abgestritten. Dann wird dir die Schuld zugeschoben, danach wird wieder alles abgestritten. Dann wieder alles von vorne!

(Hatte nen Kumpel mit seinem Golf! Dauerte etwas bis der Händler sein Fahrzeug auf Gewährleistung instand gesetzt hat. Dennoch musste ein Teil der Materialkosten selber getragen werden!)

MfG

AUF WAS ODER WELCH TEILE BEZIT SICH DIE Gebrauchtwagengarantie??

am 7. August 2009 um 15:03

Zitat:

 

AUF WAS ODER WELCH TEILE BEZIT SICH DIE Gebrauchtwagengarantie??

auf das was in den papieren drinsteht. wer lesen kann ist klar im vorteil

am 8. August 2009 um 12:19

@ SAABFIRE

Meinst du Gebrauchwagengarantie oder Gebrauchtwagengewährleistung? Da das zwei gänzlich verschiedene Dinge sind, ist diese Abgrenzung sehr wichtig.

 

Garantie:

Grundsätzlich eine freiwillige Leistung der Händler, die sich nach den dir ausgehändigten Garantiebedingungen richtet. In den Garantiebedingungen kannst du nachlesen, was exakt durch die Garatie abgedeckt, wie viel Eigenanteil dir berechnet wird (meist je nach Laufleistung), Leistungszeitraum, Werkstattbindung, Serviceintervalle et. etc. etc. Da die Bedingungen sich je nach garantiegebender Gesellschaft (meist eine Versicherung) unterscheiden, ist ein klare Aussage, was in der Garantie beinhaltet ist, schlicht nicht möglich.

Gewährleistung / gesetzl. Sachmängelhaftung:

Diese muss immer gegenüber einem Privatmann gewährt werden, darf also nicht ausgeschlossen werden und überschneidet sich in den ersten 6. Monaten oft mit einer zusätzlichen (für dich ungünstiger) freiwilligen Garantie. Gegenüber der Garantie beinhaltet die Gewährleistung jedoch das komplette Fahrzeug und die Reparatur hat ohne Kosten für dich zu erfolgen. Wenn das Fahrzeug weiter als 50 km Entfernung von dem Händler seinen regelmäßigen Standort hat (normalerweise Wohnort des Halters), hat der Händler dich (den Käufer) sogar von jeglichen Transportkosten frei zu halten. Mehr oder weniger heißt das übersetzt: der Händler kann sich aussuchen, ob er den Wagen selbst vor Ort repariert, auf seine Kosten in seine eigene Werkstatt verbringt, dem Käufer sämtliche Überführungskosten (einschl. Zeitaufwand) erstattet oder eine ortsansässige Werkstatt mit der Reparatur beauftragt.

Entgegen der allgemeinen Meinung sind sogar die sogenannten "Verschleißteile" in der Gewährleistung erstmal mit abgedeckt. Es gibt rein rechtlich nämlich keine "Verschleißteile". Es gibt nur "üblich" oder "nicht üblich". Es gibt Teile, bei denen ein bestimmter Grad an Abnutzung zum normalen Betrieb dazugehört (wie z.B. Bremsbeläge, Reifen etc.). Nichtsdestotrotz fallen auch diese Teile erstmal unter die Sachmängelhaftung, und natürlich muss auch da der Händler für Mängel gerade stehen, die nicht zum betriebsüblichen Verschleiß zählen. Wenn also ein Radlager nach 50.000 km oder eine Bremsscheibe nach 20.000 km hinüber ist, ist das sicher nicht üblich und es müsste auf Gewährleistung repariert werden. Wenn ein Stoßdämpfer nach 100.000 km oder eine Kupplungsscheibe nach 150.000 km ihre Funktion aufgibt, ist das eher üblich und würde nicht auf Gewährleistung ausgetauscht werden.

Es ist also immer wieder eine Einzelfrage, ob diese sogenannten Verschleißteile - wobei die Begrifflichkeit an sich vielleicht auch zu klären wäre - in die Sachmängelhaftung fallen oder nicht. Nur im Kaufvertrag beschriebene Mängel sind von der Gewährleistung ausgenommen.

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