ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Kfz.-Zulassung in England

Kfz.-Zulassung in England

Themenstarteram 11. Februar 2012 um 19:18

Liebes Forum,

in der Hoffnung hier ein paar Auskenner zu finden wende ich mich hoffnungsvoll an euch ;-)

Folgende Fragen habe ich:

Ist es möglich ein deutsches Neufahrzeug von Deutschland aus in England zu zulassen ohne, dass dieses oder der Halter selber dort vor Ort ist? Könnte die Zulassung mit Vollmacht durch eine dritte Partei erfolgen?

Der Halter ist Engländer, mit Wohnsitz in Deutschland. Soweit ich weiß, ist kein Wohnsitz in England vorhanden. Das Fahrzeug soll auch hier gefahren werden.

An welche Stellen müsste man sich wenden?

Falls die Überführung des Kfz notwendig ist: wie liefe das ab? Wie hoch sind die Kosten dafür einzuordnen?

Und welche Unterlagen benötigt man überhaupt für eine Zulassung in England?

Danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von leopx

Ist es möglich ein deutsches Neufahrzeug von Deutschland aus in England zu zulassen ohne, dass dieses oder der Halter selber dort vor Ort ist? Könnte die Zulassung mit Vollmacht durch eine dritte Partei erfolgen?

Der Halter ist Engländer, mit Wohnsitz in Deutschland. Soweit ich weiß, ist kein Wohnsitz in England vorhanden. Das Fahrzeug soll auch hier gefahren werden.

Nein, das ist nicht zulässig.

Bei Privatpersonen muß das Fahrzeug immer am Wohnsitz des Fahrzeughalters zugelassen werden.

11 weitere Antworten
Ähnliche Themen
11 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von leopx

Ist es möglich ein deutsches Neufahrzeug von Deutschland aus in England zu zulassen ohne, dass dieses oder der Halter selber dort vor Ort ist? Könnte die Zulassung mit Vollmacht durch eine dritte Partei erfolgen?

Der Halter ist Engländer, mit Wohnsitz in Deutschland. Soweit ich weiß, ist kein Wohnsitz in England vorhanden. Das Fahrzeug soll auch hier gefahren werden.

Nein, das ist nicht zulässig.

Bei Privatpersonen muß das Fahrzeug immer am Wohnsitz des Fahrzeughalters zugelassen werden.

Themenstarteram 11. Februar 2012 um 19:39

Danke für die schnelle Antwort!

Aber nur mal interessehalber, wäre das oben beschriebene Szenario mit Zweitwohnsitz in England möglich? Also die Zulassung von hier aus?

(Werde noch mal klären müssen ob nicht doch eine Adresse / ein Wohnsitz in England existiert.)

Ich hatte in Schweden einen Wagen zu Schrott gefahren. Also sollte ein neues Fahrzeug her. Meine Versicherung meinte, da Schweden zur EU gehört, sei eine Zulassung für die Überführung des Fahrzeuges nach Deutschland ohne weiteres in Schweden möglich.

Auch England gehört zur EU.

am 11. Februar 2012 um 19:54

Für eine Überführung ist was anderes als für dauerhafte Benutzung.

Ein für allemal: Ein Auto muss da zugelassen werden, wo es benutzt wird. Auch 2. Wohnsitz in England hilft nicht, wenn der Wagen in D benutzt wird. Man KANN den Wagen natürlich in GB zulassen, Fahren in D (dauerhaft) ist unzulässig. Wenn jemand seinen 1. Wohnsitz in D hat, wird davon ausgegangen, dass der Wagen in D genutzt wird.

Amen

Es kommt im Zulassungsrecht nicht auf den Erst- oder Zweitwohnsitz an, sondern auf den regelmäßigen Standort der Fahrzeuges:

§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO:

Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.

Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (vgl. BayObLG, Urt. v. 28.10.1958, OLG Hamm, Urt. v. 11.10.1957)

Was regelmäßiger Standort eines Kraftfahrzeugs iSd StVZO § 23 Abs 1 S 1 und der StVO § 27 Abs 2 ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also nach objektiven Merkmalen, nicht jedoch nach den subjektiven Vorstellungen des Verfügungsberechtigten. BVerwG 7. Senat Beschluß vom 18. Juni 1981, Az: 7 B 137/81

Wo hat das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort?

Themenstarteram 11. Februar 2012 um 20:03

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Es kommt im Zulassungsrecht nicht auf den Erst- oder Zweitwohnsitz an, sondern auf den regelmäßigen Standort der Fahrzeuges:

§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO:

Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.

Wo hat das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort?

Der wäre dann wohl in Deutschland.

Danke für den rechtlichen "Beweis".

Habt mir schon sehr geholfen :-)

 

Hauptwohnsitz ist der Ort, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Alles andere wären Nebenwohnsitze. Und es ist ja wohl unmöglich, daß man an mehr als einem Ort einen Lebensmittelpunkt hat. Das Deutsche Meldegesetz berücksichtigt eigentlich nur innerdeutsche Wohnsitze; was im Ausland los ist, interessiert nicht. Nach dem deutschem Meldegesetz könnte man 10 und mehr Hauptwohnsitze haben, solange die alle in unterschiedlichen Ländern sind.

Allerdings muss auch die Gesetzeslage im anderen Land beachtet werden.

Zwischen Österreich und Deutschland gibt es da noch immer gigantische Probleme für die Besitzer von Fahrzeugen. Fahrzeug in .de zugelassen aber es steht (scheinbar) überwiegend in .at? Dann will .at auch dafür Kohle sehen - inkl. NOVA.

Da aber laut TE kein Wohnsitz in .uk vorhanden ist -> gibt es auch sicherlich keine Gesetzeslage in .uk welche zu beachten wäre.

Ausländische Studenten in .de lassen ihre Fahrzeuge beispielsweise auch mit deutschem Kennzeichen zu. Allerdings sind die Versicherungsprämien dann doch »ein wenig« höher als für deutsche Staatsbürger - schließlich gibt es keinen Rabatt, welcher angesammelt sein könnte.

Grüße, Martin

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Es kommt im Zulassungsrecht nicht auf den Erst- oder Zweitwohnsitz an, sondern auf den regelmäßigen Standort der Fahrzeuges:

§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO:

Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.

Interessiert nicht, nach der FZV gilt das Wohnortprinzip und nicht das Standortprinzip. Ist vollkommen falsch, was du da schreibst und dabei widersprichst du auch noch dir selbst. Am Besten wäre noch gewesen, sich auch mal seine angeblichen Rechtsgrundlagen durchzulesen, von einer Einstufung als Oldtimer wollte der TE nichts wissen...davon handelt nämlich der § 23 StVZO :rolleyes::rolleyes:

Genauso falsch sind übrigens deine Ausführungen zum Melderecht...

Themenstarteram 12. Februar 2012 um 7:41

Tatsächlich habe ich mir auch mal die StVZO angesehen bzw. es versucht. In §23 finde ich nicht wirklich was zu meinem Problem... Die Punkte die ich da so sehe treffen es irgendwie auch nicht. Steht an anderer Stelle was hierzu?

@Tecci6N: Das heißt, wäre ein Wohnsitz in UK vorhanden könnte zumindest dort zugelassen werden? Ob auch direkt von hier aus sei mal dahin gestellt. Richtig?

Kann vielleich sonst jemand sagen ob die Zulassung von Deutschland möglich wäre? Und wie das funktioniert?

Zitat:

Original geschrieben von leopx

Tatsächlich habe ich mir auch mal die StVZO angesehen bzw. es versucht. In §23 finde ich nicht wirklich was zu meinem Problem... Die Punkte die ich da so sehe treffen es irgendwie auch nicht. Steht an anderer Stelle was hierzu?

Die andere Stelle ist die FZV...die StVZO ist schon seit Jahren nicht mehr aktuell, was den zulassungsrechtlichen Vorgang an sich betrifft. Da geht es eigentlich nahezu nur noch um die technische Seite der Zulassung, aber auch das wird irgendwann durch die FTV abgelöst werden...

Zitat:

Original geschrieben von leopx

@Tecci6N: Das heißt, wäre ein Wohnsitz in UK vorhanden könnte zumindest dort zugelassen werden? Ob auch direkt von hier aus sei mal dahin gestellt. Richtig?

Theoretisch ja. Aber: wenn jemand seinen Wohnsitz im Inland hat, dann ist auch das Fahrzeug an diesem Wohnsitz zuzulassen. Zulassungsrechtlich interessiert der ausländische Wohnsitz nicht. Wenn das Fahrzeug in UK zugelassen ist auf jemanden, der hier in D mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, so ist das Fahrzeug dann hier in D zuzulassen. Im Übrigen trifft denjenigen auch genauso die Steuerpflicht nach dem KraftStG, ob inländisches oder ausländisches Fahrzeug ist dabei sogar egal. Es bringt also auch gar nichts, das Fahrzeug woanders zuzulassen...womit deine letzte Frage so gesehen eigentlich obsolet ist.

Gruß Tecci

 

Deine Antwort
Ähnliche Themen