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Muss Tuning ausgetragen werden?

Themenstarteram 8. April 2024 um 8:33

Hey Leute:) :)

ich habe eine frage muss man Änderungen am Auto wieder austragen lassen wenn man zurück auf den orginalen Zustand geht??

also so Sachen wie Räder, FaHRWERK, Motortuning ect.ect

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26 Antworten

Ja, muss man.

Räder normalerweise nicht ,da sind andere Größen immer eine Option.

Fahrwerk etc. Ja muss ausgetragen werden.

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 8. April 2024 um 10:34:00 Uhr:

Ja, muss man.

Sicher? Ich glaube nicht. Wenn ich auf den Originalzustand zurück rüste, bleibt die Eintragung und somit die Option, jederzeit wieder umzurüsten bestehen.

Räder nicht, das ist richtig, insoweit muss ich mich korrigieren. Die werden als Option eingetragen, andere Größen werden nicht gestrichen.

Entscheidend ist die Formulierung im Eintrag. Steht da z. B. "auch zulässig ..." ist es eine Option. Bei Fahrwerk oder Tuning ist das aber eher nicht der Fall. Da steht z. B. nur: "Ziffer 13: mit Fahrwerk Typ XYZ".

 

 

Also muss das ausgetragen werden.

wo steht das explizit ? @Heizölheizer

wenn es nicht durchgeführt wird, was passiert ?

Tom

§22 StVZO.

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 8. April 2024 um 11:22:25 Uhr:

Räder nicht, das ist richtig, insoweit muss ich mich korrigieren. Die werden als Option eingetragen, andere Größen werden nicht gestrichen.

Entscheidend ist die Formulierung im Eintrag. Steht da z. B. "auch zulässig ..." ist es eine Option. Bei Fahrwerk oder Tuning ist das aber eher nicht der Fall. Da steht z. B. nur: "Ziffer 13: mit Fahrwerk Typ XYZ".

 

Also muss das ausgetragen werden.

Und der "Rückbau" auf Serienstandard mittels zusätzlicher Einzelabnahme bestätigt werden.

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 8. April 2024 um 11:28:20 Uhr:

wo steht das explizit ? @Heizölheizer

wenn es nicht durchgeführt wird, was passiert ?

Tom

Folgendes passiert

Fahren ohne Betriebserlaubnis

Zitat:

@Autosport schrieb am 8. April 2024 um 12:21:58 Uhr:

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 8. April 2024 um 11:28:20 Uhr:

wo steht das explizit ? @Heizölheizer

wenn es nicht durchgeführt wird, was passiert ?

Tom

Folgendes passiert

Fahren ohne Betriebserlaubnis

Da ist sie wieder mal, die unausrottbare Stammtisch Weisheit, aber das ist falsch.

Das ganze mag eine Unvorschriftsmäßigkeit darstellen, die ggf. auch dazu führt, keine HU zu bekommen. Aber die BE ist deswegen natürlich nicht erloschen.

Ich verweise da auf die entsprechenden Verlautbarungen des Bundesministeriums im Verkehrsblatt.

Zitat:

@Minibraut schrieb am 8. April 2024 um 10:33:20 Uhr:

Hey Leute:) :)

ich habe eine frage muss man Änderungen am Auto wieder austragen lassen wenn man zurück auf den orginalen Zustand geht??

also so Sachen wie Räder, FaHRWERK, Motortuning ect.ect

Nein muss man nicht, die Eintragungen bleiben in Fahrzeugpapieren stehen.

Viele die ohne Winterauto auskommen und ihr Tuningfahrzeug ganzjährig fahren, bauen im Herbst ihr teures Gewindefahrwerk aus und bauen ihr original Fahrwerk wieder ein.

Das Gewindefahrwerk wird gereinigt wie die Sommer felgen und eingelagert.

Bei einer Polizeikontrolle gibt keine rechtliche Möglichkeit jemanden aufgrund von Rückbau auf Originalteilen zu bestrafen.

Es besteht für originalteile auch keine Eintragungspflicht.

Zitat:

Folgendes passiert

Fahren ohne Betriebserlaubnis

Eine Betriebserlaubnis kann nicht erlöschen wenn man Original Teile vom Fahrzeughersteller fährt.

Beim Einbau von Fahrwerk, Bremsen oder Leistungssteigerung wird die ABE des Herstellers durch die Abnahme der neuen Teile negiert (gelöscht) und durch eine neue ABE ersetzt. Bei der Rückrüstung auf Serien-Standard lebt die ABE des Herstellers aber nicht automatisch wieder auf sondern muss durch eine erneute Einzelabnahme der Serienteile wieder in Kraft gesetzt werden. Gilt für alle Komponenten die lt. Abnahme ausschließlich ersetzen, für optionale Veränderungen/Ergänzungen (z. Bsp. Felgen) gilt das nicht.

Kann sich ja dann nur auf diesen Satz des Paragrafen 22 StVZO beziehen:

„Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken.“

Sonst steht da nichts weiter über die Gültigkeit bei Rückrüstung.

Ist aber doch widersinnig,die Serienteile waren doch mal Bestandteil der BE.

Das wäre wieder typisch Deutschland.

Ob der TÜV da drauf schaut wage ich auch zu bezweifeln ,ich habe auch auf Serie zurück gerüstet und zwei mal hat es den TÜV bisher nicht gejuckt.

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 8. April 2024 um 11:35:22 Uhr:

§22 StVZO.

Ich seh da explizit nix was mit austragen zu tun hat.

Tom

Zitat:

Ob der TÜV da drauf schaut wage ich auch zu bezweifeln ,ich habe auch auf Serie zurück gerüstet und zwei mal hat es den TÜV bisher nicht gejuckt.

Ich hatte das Thema mal mit meinem Tüv Prüfer, der meinte er wüsste auch nicht wie er das amtlich zu Papier bringen könnte.

Originalteile vom Hersteller, oder Ersatzteile mit einer "ECE" "EG" Zulassung müssen weder beim TÜV vorgeführt noch eingetragen werden.

 

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